Grundsätzlich ja. Selbst wenn die Hundehaltung in Ihrem Haus vertraglich verboten ist, kann die Vermieterschaft Besuche mit Hund nicht untersagen. Auch ein Aufkleber «Hunde verboten» an der Eingangstür ändert nichts daran.

Denn jeder Mensch muss in seiner Wohnung ein normales Leben führen und seine Persönlichkeit entfalten können. Dazu zählt auch, Besuche mit Hunden zu empfangen.

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Ihre Schwester kann Sie also besuchen und bei Ihnen übernachten. Sie können auch gelegentlich die Hunde in Ihrer Wohnung aufnehmen oder vor dem Block Gassi führen.

Nur wenn die Tiere die Nachbarn in unzumutbarer Weise stören sollten, kann die Vermieterschaft intervenieren und dem Besuch einen Riegel vorschieben. Die Nachbarn können, wenn ein Hund sie um den Schlaf bringt, diese Lärmimmissionen als Mangel bei der Vermieterschaft rügen und die Behebung des Mangels sowie eine Reduktion des Mietzinses fordern.

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Verrichtet Nachbars Katze ihr Geschäft auf Ihrem Grundstück? Oder stören Kuhglocken Ihren Schlaf? Ob Sie diese und andere tierische Immissionen erdulden müssen und wie Sie sich dagegen wehren können, erfahren Sie hier als Beobachter-Abonnentin.

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