Muss ich dem Vormieter Möbel abkaufen?
Ein Mieter fordert: Übernehmt meine Möbel für 7000 Franken, dann könnt ihr die Wohnung haben. Das sorgt für Empörung. Der Beobachter sagt, was rechtlich gilt.
Eine Wohnung zu finden, ist in manchen Teilen der Schweiz eine fast unmögliche Mission. Lange Warteschlangen sind gerade in Städten wie Zürich programmiert, wie kürzlich ein Video der Slam-Poetin und Kabarettistin Lara Stoll mal wieder eindrücklich vor Augen führte.
Die Hürden sind also hoch, die Mieten auch. Umso ärgerlicher für Wohnungssuchende, wenn zusätzliche Hindernisse eingebaut werden. So teilte kürzlich ein Nutzer auf Instagram ein Inserat, in dem als Voraussetzung für die Übernahme der Wohnung die Übernahme der Möbel genannt wurde.
«Hierbei handelt es sich um die komplette Einrichtung für 7000 Franken. Dieses ist nicht verhandelbar», stand im Inserat.
Ein anderer Nutzer verfluchte den Inserenten. Und bezweifelte, ob solche «Koppelverträge» legal seien. Müssen Möbel mitgekauft werden, wenn der Vormieter angibt, dass die Wohnung nur mitsamt Mobiliar gegen einen Aufpreis zu haben ist?
Und schwupp ist es ein Kaufvertrag
Es kommt darauf an. Falls Sie dem Vormieter – wenn auch nur sogenannt konkludent, also durch Ihr Verhalten – zu verstehen gegeben haben, dass Sie die Möbel zu diesem Preis übernehmen: ja. Wenn Sie sich darüber einig wurden, haben Sie grundsätzlich einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen.
Davon Abstand nehmen könnten Sie höchstens, wenn Sie für die Möbel viel mehr als den marktüblichen Preis bezahlen müssten und Sie sich in einer Notlage befanden, die der Vormieter ausnützte. Dann könnten Sie argumentieren, der Kauf sei für Sie nicht verbindlich , weil eine sogenannte Übervorteilung vorliege. Die juristischen Hürden dafür sind aber hoch.
Andere Situation: Möbelverkauf über den Vermieter
Einen besseren Stand hätten Sie allenfalls gehabt, wenn nicht der vormalige Mieter, sondern der Vermieter den Mietvertrag mit der Pflicht zur Übernahme der Möbel verknüpft hätte. Denn: Gemäss Mietrecht sind solche Koppelungsgeschäfte nichtig. Der Vermieter darf den Mietvertrag nicht von einem anderen Geschäft abhängig machen, an dem der Mieter eigentlich gar nicht interessiert ist und das mit dem Gebrauch der Wohnung keinen unmittelbaren Zusammenhang hat. Vermieter sollen die Wohnungsnot nicht ausnutzen , um Mietern weitere Verpflichtungen aufzubürden.
Weil in Ihrem Fall der Vermieter aber gar keinen Einfluss darauf hatte, dass Sie und der Vormieter eine Vereinbarung abschlossen, handelt es sich nicht um ein Koppelungsgeschäft.
Die Abmachung zur Übernahme des Mobiliars wäre aber unter Umständen nichtig, wenn der Vermieter davon wusste und zustimmte.
Beim Mietrecht gibt es viele Fallstricke. Der Beobachter räumt auf mit weit verbreiteten Irrtümern. Mitglieder profitieren von nützlichen Merkblättern und Musterbriefen, die erklären, wie zu hohe Nebenkostenabrechnungen beanstandet werden. Ausserdem erfahren sie, welche besonderen Kündigungsfälle im Mietrecht existieren.