Auch am Arbeitsplatz gilt das Postgeheimnis. Das heisst: Ihre private Post muss ungeöffnet an Sie weitergeleitet werden. Allerdings muss es für Ihr Sekretariat überhaupt erkennbar sein, dass Ihnen die Post nicht in beruflicher Eigenschaft, sondern als Privatperson zugestellt worden ist. Anhaltspunkte für solche Privatpost sind besondere Vermerke wie etwa «privat» oder «persönlich». Massgebend sind auch die Art der Sendung (zum Beispiel eine Todesanzeige) oder äussere Merkmale wie Kleinformate, farbiges Papier oder Militärpost.

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Fazit: Die Anschrift «Herr X, Dienststelle Y» lässt nur mit einem entsprechenden Zusatz auf einen persönlichen Inhalt schliessen. Wird Ihre erkennbare Privatpost trotzdem geöffnet, liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor. Sprechen Sie mit dem Sekretariat darüber. Hilft das nichts, können Sie sich rechtlich gegen eine Persönlichkeitsverletzung wehren. Nicht nur das: Sie könnten sogar eine Strafanzeige wegen Verletzung des Postgeheimnisses erstatten.

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Mehr zu den Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Welche Loyalität darf der Arbeitgeber einfordern? Welche Rechte hat man, wenn man sich im Mitarbeitergespräch oder bei der Leistungsbeurteilung ungerecht behandelt fühlt? Darf der Chef private Mails mitlesen? Beobachter-Mitglieder wissen, welche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis gelten, und können sich wehren, wenn es die Situation erfordert.

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