Muss Arbeit immer bezahlt werden?
Kleine Gefälligkeiten können sich rasch zu richtiger Arbeit auswachsen. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Muss ein Lohn gezahlt werden?
aktualisiert am 20. Mai 2019 - 14:07 Uhr
Modernste Technologie, schmerzlose Eingriffe, bezahlbare Preise: Der Anbieter von Dentalreisen nach Ungarn hatte nicht zu viel versprochen, fand Rosmarie Capaul (Name geändert). «Ich war begeistert und bot dem Geschäftsinhaber an, für ihn zu werben und ihn zu unterstützen, falls er das wolle», erinnert sich die zupackende Frau aus dem Bündnerland.
Das liess sich der Reiseunternehmer nicht zweimal sagen. Er bat Rosmarie Capaul, an einem Messestand in Chur auszuhelfen. «Und dann fragte er noch, ob ich den zweiten Standbetreuer, einen Mann aus Deutschland, gratis in meinem Gästezimmer wohnen lassen könne», so die 61-Jährige. Als Gegenleistung bekäme sie dafür die nächste Ungarnreise zu günstigen Konditionen.
Capaul war einverstanden. Doch aus der «Mithilfe» wurde ein anstrengender Arbeitseinsatz. Denn ihr Logiergast und Mitarbeiter war gesundheitlich angeschlagen und reiste nach wenigen Tagen wieder ab. Zudem hatte er kein Geld dabei und musste verköstigt werden. «Ich arbeitete zunächst 80 Prozent und betreute den Stand ab dem dritten Tag allein – bis zur Erschöpfung», so Rosmarie Capaul. Als sie später erfuhr, dass sie bei der nächsten Ungarnreise wiederum Flug und Hotel selbst bezahlen sollte, während der von ihr gratis beherbergte Standbetreuer normal entlöhnt wurde, platzte ihr der Kragen: Sie sagte die Reise ab und verlangte Lohn für 60 Stunden à 20 Franken sowie einen pauschalen Spesenersatz von 25 Franken.
Wann muss Arbeit bezahlt werden? Und wann ist von Gefälligkeit auszugehen? Diese Fragen beschäftigen die Gerichte immer wieder.
Meistens sind die Fälle klar, da die Unentgeltlichkeit für alle Beteiligten von vornherein klar ist und auch im Nachhinein nicht angezweifelt wird. Doch wie die Geschichte von Rosmarie Capaul zeigt, gibt es Grenzfälle. Die Frage nach Entlöhnung taucht insbesondere auf, wenn aus einer vermeintlich einmaligen Handreichung plötzlich ein längerer Einsatz wird, wenn die Beteiligten von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn sie sich zerstreiten.
Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Arbeitsvertrag: Ja oder Nein», welche Kriterien auf einen Arbeitsvertrag hindeuten und nicht mehr als Gefälligkeit gelten. Ebenso können sie praktisch nachprüfen, wann eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Nach dem Gesetz braucht ein Arbeitsvertrag keine bestimmte Form. Er gilt auch dann als abgeschlossen, «wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist». Ein Arbeitsvertrag kann also auch entstehen, wenn die Parteien das gar nicht gewollt oder sich vorab keine Gedanken darüber gemacht haben. Das Bundesgericht hält dazu folgendes fest:
«Ob ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien.»
Im Fall von Rosmarie Capaul wehrte sich der «Arbeitgeber» vehement gegen jegliche Lohnzahlung. Die Frau sei pensioniert, viel allein und freue sich über jede Tätigkeit, argumentierte er gegenüber dem Gericht. «Hätte Frau Capaul nicht zugesagt, gratis zu arbeiten und eine Übernachtungsmöglichkeit anzubieten, hätten wir uns die Messe gar nicht leisten können.» Er verstehe nicht, weshalb sie jetzt mit einer Forderung komme. «Realitätsfremd!», konterte Rosmarie Capaul. Sie sei weder pensioniert noch allein, zudem tue das nichts zur Sache. Es gehe einzig darum: «Wer arbeitet schon über 60 Stunden gratis an einer Ausstellung?»
Nach der gescheiterten Schlichtung landete der Fall beim Kantonsgericht Graubünden – und dieses gab Rosmarie Capaul auf der ganzen Linie recht. Die Argumente der Richter zeigen, wie wichtig es ist, eine Zusammenarbeit sauber zu regeln – gerade auch, wenn es um eine unentgeltliche Gefälligkeit geht. Die wichtigsten Punkte im Urteil:
- Der mehrtägige Einsatz an einer Ausstellungsmesse stellt eine Tätigkeit dar, die nur gegen Lohn zu erwarten ist.
- In solchen Fällen kann auch jemand Lohn verlangen, der das ursprünglich nicht beabsichtigt hat.
- Die zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers gilt nur dann nicht, wenn die Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ausdrücklich vereinbart worden ist. Doch zeige die vage Offerte, Rosmarie Capaul könne zu günstigen Konditionen an der nächsten Ungarnreise teilnehmen, dass die Parteien offensichtlich nicht von Unentgeltlichkeit ausgegangen sind.
- Dass die Klägerin erst Lohn forderte, nachdem ihre Erwartung bezüglich Reise enttäuscht worden war, ändert nichts an der Rechtslage.
Fall 1: Ein ehrenamtlicher Vereinsleiter lässt eine Mitarbeiterin gewähren
Ausgangslage: Der ehrenamtlich tätige Leiter eines Vereins liess eine Frau an einem Projekt mitwirken – in Freiwilligenarbeit, wie er meinte. Die Frau war für die Kommunikation zuständig und erwartete eine Bezahlung. Darin wurde sie von einer (entlöhnten) Mitarbeiterin des Vereins bestärkt. Der Leiter machte geltend, nur er sei befugt, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Zusagen durch andere seien nicht gültig.
So entschied das Gericht: Damit lag er aber falsch, urteilte das Obergericht des Kantons Zürich. Der Leiter des Vereins habe die Arbeit der Klägerin entgegengenommen und sie gewähren lassen. Dadurch sei der Arbeitsvertrag zustande gekommen und «nicht durch den Abschluss durch eine unbefugte Person».
Fall 2: Eine Frau kellnert einen Tag lang probehalber im Restaurant
Ausgangslage: Eine Kellnerin arbeitete einen Tag lang probehalber in einem Esslokal. Sie entschied sich gegen die Stelle und forderte für den Probetag 100 Franken Lohn, schliesslich habe sie acht Stunden lang mitgearbeitet. Der Wirt lehnte ab, er zahle an Probetagen grundsätzlich nichts, ein Lohn sei auch nicht vereinbart worden.
So entschied das Gericht: Für ein Appenzeller Gericht war das kein Argument: Stillschweigen über die Entlöhnung bedeute keinen Verzicht auf die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts. Probearbeiten im Interesse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gehörten klassischerweise zu einem Arbeitsverhältnis. Eine Entlöhnung wäre nur dann nicht geschuldet gewesen, wenn die Klägerin ihre Arbeit unaufgefordert aufgedrängt hätte.
Fall 3: Eine Frau hilft ihrem Partner im Geschäft
Ausgangslage: Eine junge Frau arbeitete jahrelang in der Bäckerei ihres Konkubinatspartners mit. Ihre Leistung übertraf einen blossen Freundschaftsdienst bei weitem. Eine finanzielle Entschädigung wurde aber weder vereinbart noch jemals ausgezahlt. Als die Beziehung zerbrach, machte die Frau mit Erfolg eine Lohnforderung von 60'000 Franken geltend. Der Expartner berief sich vergeblich darauf, die Arbeit seiner Freundin sei durch Kost und Logis abgegolten worden.
So entschied das Gericht: Laut dem Urteil des Bundesgerichts hatte der gemeinsame Haushalt des Konkubinatspaars mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Daher könne er nicht als Gegenleistung für die Arbeit in der Bäckerei gewertet werden.
Fall 4: Nachbarn unterstützen fünf Jahre lang einen Landwirt
Ausgangslage: Mutter und Sohn halfen einem benachbarten Landwirt während fünf Jahren regelmässig aus, wobei der Nachbar seinen Helfern genaue Anweisungen gab, was sie wie tun sollten. Nach dem Tod des Bauern forderten die Helfer Lohn für ihre Arbeit.
So entschied das Gericht: Tatsächlich qualifizierte das Bundesgericht die Beziehung als Arbeitsvertrag, da die Leistung innerhalb der Arbeitsorganisation und unter Kontrolle des Landwirts erbracht worden war. Ausserdem könne man bei Einsätzen von täglich über zwei Stunden an sieben Wochentagen nicht mehr von blosser Gefälligkeit ausgehen. Keine Rolle spiele, ob die Parteien auch an den Abschluss eines Arbeitsvertrag gedacht hätten.