Härtetest: Was kann der neue Beobachter-Chatbot?
Der Beobachter lanciert einen Chatbot, der das Fachwissen des Beratungszentrums nutzt und rund um die Uhr antwortet. Probieren Sie ihn aus – und helfen Sie mit, einen Namen für ihn zu finden.
Veröffentlicht am 24. April 2025 - 06:00 Uhr
Antworten aus verlässlicher Quelle: Beobachter-Chatbot
Das Training war hart: Er musste knifflige Fragen beantworten, immer und immer wieder, über Monate, Korrekturen verarbeiten und dann üben, üben, üben. Denn er ist zwar hochintelligent, aber seine Antworten liessen teils zu wünschen übrig.
Doch die Trainer, die Beraterinnen und Berater des Beobachter-Beratungszentrums, waren gnadenlos. Seit einigen Wochen läuft nun die Testphase mit realen Fragen der Beobachter-User. Da brilliert er, die Nutzungszahlen nehmen laufend zu, die Tester stellen durchwegs sehr gute Noten aus. Darum ist er jetzt bereit, seinen regulären Dienst anzutreten: unser Beobachter-Chatbot.
Er beantwortet private rechtliche Fragen und behandelt persönliche Daten vertraulich und datenschutzkonform. Man findet ihn in unserer App oder auf Beobachter.ch (unten rechts). Abonnentinnen und Abonnenten können beliebig viele Fragen stellen.
Die grosse Stärke des Beobachter-Chatbots: seine Datenbasis.
Aber warum ist unser Bot besser als andere? Auch andere Tools wie etwa ChatGPT können zu jeder erdenklichen Frage eine Antwort formulieren. Aber: Das Ergebnis ist nur so brauchbar wie die Daten, auf die ein Tool zugreifen kann. Das ist die grosse Stärke des Beobachter-Chatbots.
Seine wichtigste Datenbasis ist der Beobachter-Rechtsratgeber, das gesammelte Fachwissen des Beratungszentrums – mehr als 4000 Inhalte: Merkblätter, Vorlagen, Checklisten, Artikel, alles laufend aktualisiert.
Als Kostprobe fordern nachfolgend Beraterinnen und Berater den Bot mit Fragen heraus – und bewerten die Antwort. Daran sieht man: Bei komplizierten Fragen oder im Fachbereich Sozialversicherung sind die Antworten nur ein Anfang. Die Fachleute des Beratungszentrums nehmen dann gern den Faden auf und gehen auf die Details der Frage ein. Hier finden Sie den Bot, probieren Sie ihn gleich aus.
Vergleichen Sie die Antworten des Chatbots und der Beobachter-Expertinnen und -Experten
- Der Referenzzins ist gesunken. Zahle ich jetzt weniger Miete?
- Wann gibt es 13 AHV-Renten?
- Wann verjährt ein Verlustschein aus dem Jahr 1990?
- Kann ich meine Festhypothek vorzeitig kündigen? Und mit welchen Folgen?
- Der Arzt bestätigt meine Krankheit, aber die IV will keine Rente sprechen. Was tun?
- Meine Mutter ist gestorben. Wie viel erben wir fünf Kinder und unser Vater?
Wie soll der neue Chatbot heissen?
1. Der Referenzzins ist gesunken. Zahle ich jetzt weniger Miete?
Antwort Chatbot: Ja, wenn der Referenzzins sinkt, haben Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende Mietzinssenkung. Der Vermieter muss den Mietzins entsprechend senken, aber der Senkungsanspruch reduziert sich um die Anpassung an die Teuerung und die Steigerung der Unterhalts- und Betriebskosten. Viele Vermieter geben die Zinssenkungen nicht freiwillig weiter, daher müssen Mieter selbst aktiv werden und schriftlich ein Senkungsbegehren stellen.
Norina Meyer, Fachbereich Wohnen: Inhaltlich stimmen alle Aussagen. Als menschliche Beraterin hätte ich gefragt: Ist das Mietverhältnis vielleicht befristet? Dann ist der Referenzzins nicht massgebend. Oder basiert es vielleicht bereits auf einem gleich hohen oder tieferen Referenzzins? Dann bringt ein Reduktionsbegehren nichts. Ich hätte zudem geraten, den allfälligen Anspruch zunächst mit einem Mietzinsrechner auszurechnen. So sieht man, ob die Senkung wieder aufgefressen wird – von der Teuerung und den Kostensteigerungen, die der Vermieter gegenrechnen darf.
«Rechtsfragen zur Zukunft kann der Bot nicht beantworten.»
Corinne Strebel, Fachbereich Altersvorsorge und Leiterin des Beratungszentrums
2. Wann gibt es 13 AHV-Renten?
Antwort Chatbot: Ich habe auf Ihre Frage leider keine Antwort gefunden. Mein Wissen beschränkt sich auf die mir zur Verfügung stehenden Beratungsinhalte rund um Rechtsfragen des Alltags. Dass ich auf Ihre Frage keine Antwort gefunden habe, könnte daran liegen, dass Ihre Frage für mich zu unspezifisch war oder ich in den mir zur Verfügung stehenden Beratungsinhalten keine Antwort gefunden habe.
Corinne Strebel, Fachbereich Altersvorsorge: Dass der Chatbot keine Antwort findet, hat einen einfachen Grund: Die 13. AHV-Rente fliesst ab Ende 2026. Die Wissensinhalte, auf die sich unser Chatbot stützt, werden erst auf diesen Zeitpunkt hin aktualisiert. Rechtsfragen zur Zukunft kann er nicht beantworten.
3. Wann verjährt ein Verlustschein aus dem Jahr 1990?
Antwort Chatbot: Ein Verlustschein aus dem Jahr 1990 ist am 1. Januar 2017 verjährt, da Verlustscheine früher unverjährbar waren und nach der Einführung der Verjährungsfrist im Jahr 1997 20 Jahre später verjährt sind.
Julia Gubler, Fachbereich Konsum: Sehr gut. Der Bot ist nicht in die Falle getappt und hat die 20-jährige Verjährungsfrist erkannt, die 1997 eingeführt wurde. Mit meinem analogen Gehirn hätte ich zusätzlich abgeklärt, ob der Gläubiger zwischen 1997 und 2017 nochmals betrieben oder ein Schlichtungsverfahren eingeleitet hat. Oder ob der Schuldner etwas bezahlt oder die Forderung sonst ausdrücklich anerkannt hat. Denn das alles unterbricht die Verjährungsfrist, und die 20 Jahre beginnen von vorn zu laufen.
4. Kann ich meine Festhypothek vorzeitig kündigen? Und mit welchen Folgen?
Antwort Chatbot: Ja, Sie können Ihre Festhypothek vorzeitig kündigen, jedoch sind damit in der Regel hohe Kosten verbunden. Wenn Sie die Festhypothek vor Ablauf der Vertragsdauer auflösen, schulden Sie der Bank den Zinsausfall für die Restlaufzeit, auch bekannt als Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Kosten können schnell einige Tausend Franken betragen und variieren je nach den Konditionen Ihres Hypothekarvertrags.
Martin Müller, Fachbereich Finanzen: Das ist korrekt. Als Berater hätte ich gefragt, warum der Ratsuchende die Hypothek kündigen möchte. Denn wenn er die Liegenschaft verkauft, kann er allenfalls die Hypothek an den Käufer weitergeben. Und: Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht in Stein gemeisselt, man kann mit der Bank verhandeln.
«Am Beratungstelefon würde ich zuerst fragen, wo man sich im IV-Verfahren gerade befindet.»
Irene Rohrbach, Fachbereich Sozialversicherungen
5. Der Arzt bestätigt meine Krankheit, aber die IV will keine Rente sprechen. Was tun?
Antwort Chatbot: Wenn der Arzt Ihre Krankheit bestätigt, aber die IV keine Rente geben will, können Sie gegen den Vorbescheid einen Einwand einreichen. Sie können beispielsweise den von Ihnen gewünschten IV-Grad, eine berufliche Massnahme, ein Hilfsmittel oder eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt beantragen. Begründen Sie Ihren Einwand ausführlich unter Einbeziehung relevanter Aktenstücke wie Arztberichte. Falls notwendig, können Sie auch eine Beschwerde ans Gericht einreichen, wenn Sie mit der Verfügung der IV nicht einverstanden sind.
Irene Rohrbach, Fachbereich Sozialversicherungen: Der Chatbot geht davon aus, dass bereits ein Rechtsmittelverfahren bei der IV läuft. Die Antwort kann darum, je nach Verfahrensstand bei der IV, falsch und deshalb verwirrend sein. Am Beratungstelefon würde ich zuerst fragen, wo das IV-Verfahren steht, welche Fachärzte involviert sind und bereits Berichte eingereicht haben und wie sich die Diagnose auf den Alltag auswirkt. Mit diesen zusätzlichen Informationen kann ich eine adäquate Antwort geben.
Momentan nennen wir unser neues KI-Tool einfach «Beobachter-Chatbot». Was ist Ihre Meinung: Sollte er einen Namen tragen wie «Beobot», «Bea» oder «Lexi»? Stimmen Sie jetzt für Ihren Lieblingsnamen ab oder reichen Sie einen eigenen Vorschlag ein.
6. Meine Mutter ist gestorben. Wie viel erben wir fünf Kinder und unser Vater?
Antwort Chatbot: Für die genaue Berechnung des Erbanteils empfehle ich, den Erbrechner des Beobachters zu nutzen. Dort können Sie alle relevanten Details eingeben und eine detaillierte Berechnung erhalten.
Karin von Flüe, Fachbereich Familie: Perfekt. Wir haben den Chatbot eigens so programmiert, dass er auf den Erbrechner verweist. Weil er selbst kaum rechnen kann, der Erbrechner aber zuverlässige Antworten liefert.
- verlässlich, weil er auf ausgesuchte Quellen zugreift,
- kostengünstig, weil er unter Umständen eine Anwältin erspart,
- schnell und 24 Stunden verfügbar,
- verständlich, weil er Kompliziertes herunterbricht und zusammenfasst,
- eine Ergänzung zu unseren Beraterinnen und Beratern, die Ihnen weiterhin telefonisch zur Verfügung stehen.
Probieren Sie unseren neuen Rechtsberatungs-Chatbot gleich selbst aus!