Gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) haben Angestellte für ihre Kinder bis zum 16. Altersjahr grundsätzlich eine Kinderzulage von 200 Franken pro Monat und für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr eine Ausbildungszulage von 250 Franken pro Monat zugut. Seit 1. August 2020 wird, sofern das Kind das 15. Altersjahr vollendet hat, bereits mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung anstelle einer Kinderzulage eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Als nachobligatorische Ausbildung gilt gemäss Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) die Ausbildung, die auf die obligatorische Schule folgt. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Das Gesetz legt fest, welcher Elternteil die Zulagen bekommt, wenn beide erwerbstätig oder nichterwerbstätig sind.

Wer kann Familienzulagen beantragen?

Da für jedes Kind jeweils nur eine Zulage beansprucht werden kann, richtet sich der Anspruch nach der untenstehenden Rangordnung (siehe auch Merkblatt der AHV). Diese ist nicht nur zwischen Vater und Mutter, sondern auch für andere Berechtigte (zum Beispiel Stiefeltern) massgebend:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, die die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte. 
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit zusammenlebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut. 
  4. Wenn beide anspruchsberechtigten Personen mit dem Kind zusammenleben, hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

 

Wenn Sie als zweitanspruchsberechtigte Person in einem Kanton arbeiten, der höhere Familienzulagen vorsieht, dann haben Sie Anspruch auf die Differenz. Für Nichterwerbstätige besteht dieser Anspruch nicht.

Diese strenge Anspruchskonkurrenz kann zur Folge haben, dass die anspruchsberechtigte Person je nach Situation immer wieder wechselt, wie dieses Fallbeispiel sowie der Beobachter-Artikel “Wer erhält die Familienzulagen?” (inklusive Infografik) veranschaulichen. Dies bringt auch einen hohen administrativen Aufwand mit sich.

Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und Tod

Der Anspruch auf Familienzulagen von Arbeitnehmenden entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsunfähigkeit werden die Zulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Ein Anspruch auf Familienzulagen besteht auch während eines Mutterschaftsurlaubs (höchstens 16 Wochen) oder während eines Jugendurlaubs. Bei unbezahltem Urlaub werden die Zulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei folgenden Monate ausgerichtet. Das Gleiche gilt bei Tod des Arbeitnehmers.

Teilzeiter, Selbständige und Nichterwerbstätige

Bei Teilzeitbeschäftigten werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7'350 Franken im Jahr beträgt. Bei gleichzeitiger Beschäftigung an mehreren Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt über denjenigen Arbeitgeber, der den höchsten AHV-pflichtigen Lohn auszahlt.

Seit dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen. Eine spezielle Regelung gilt für Eltern, die in der Landwirtschaft tätig sind.

Nichterwerbstätige wie etwa ausgesteuerte Arbeitslose, nicht erwerbstätige Geschiedene oder Studierende haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und ihr jährliches Einkommen 44'100 Franken nicht übersteigt. Einige Kantone haben grosszügigere Regelungen getroffen.