Die Bestattungskosten gehören wie andere Todesfallkosten zu den Erbgangsschulden. Das heisst, diese Kosten sind von den Erben zu tragen. Wenn sie das Erbe ausschlagen, sind sie nicht mehr Erben und haften auch nicht für diese Kosten. Bezüglich Bestattungskosten gibt es allerdings einen uralten Bundesgerichtsentscheid (BGE 54 II 90), der besagt, dass die Erben sozusagen eine nach dem Tod eintretende Verwandtenunterstützungspflicht haben, und sie deshalb die Bestattungskosten trotz Ausschlagung der Erbschaft bezahlen müssen. Ob die Gerichte heute immer noch so urteilen würden, ist ungewiss. Ein einmaliger Unterstützungsbeitrag ist im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nicht an gleich hohe Anforderungen gebunden wie die dauerhafte Unterstützung.