Oft begünstigen sich Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig maximal - die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. In solchen Fällen empfiehlt sich unter Umständen, den Vertrag mit einer Demenzklausel zu versehen. Denn ist der überlebende Ehegatte zum Beispiel infolge einer Altersdemenz nicht mehr voll handlungsfähig und hat einen Beistand zur Seite gestellt bekommen, kann er den Kindern keine grösseren Zuwendungen - zum Beispiel für einen Hauskauf oder eine Weiterbildung - mehr machen. Denn die Erwachsenenschutzbehörden dürfen in solchen Fällen keine Schenkungen an die Nachkommen bewilligen, solange nicht gesichert ist, dass das Geld auch für die eventuell bevorstehende Pflegebedürftigkeit des verwitweten Ehegatten ausreichen wird.