Bei einem Wohnrecht oder einer Nutzniessung versteuert die berechtigte Person den Eigenmietwert, nicht der Eigentümer. Unterhaltskosten und Schuldzinsen können in der Regel von derjenigen Partei abgezogen werden, die sie trägt. Da es keine einheitliche Praxis gibt, ist es ratsam, sich beim kantonalen Steueramt zu erkundigen.