Strafuntersuchung
Rechtsratgeber
GrundlageDesinteresseerklärung im Strafverfahren
Sie können gegenüber den Strafbehörden erklären, dass Sie nicht mehr an der Strafverfolgung der beschuldigten Person interessiert sind. Bei Antragsdelikten sollten Sie dies aber nicht vorschnell tun.
Es gibt Situationen, bei denen ein Geschädigter, aber auch ein Opfer oder eine Anzeigeerstatterin gar nicht mehr an der Strafverfolgung der Täterschaft interessiert ist – etwa wenn Letztere sich im Rahmen eines Vergleichs zur finanziellen Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet hat. In einem solchen Fall kann die geschädigte Person gegenüber der Strafbehörde eine Desinteresseerklärung abgeben.