Es gibt Situationen, bei denen ein Geschädigter, aber auch ein Opfer oder eine Anzeigeerstatterin gar nicht mehr an der Strafverfolgung der Täterschaft interessiert ist – etwa wenn Letztere sich im Rahmen eines Vergleichs zur finanziellen Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet hat. In einem solchen Fall kann die geschädigte Person gegenüber der Strafbehörde eine Desinteresseerklärung abgeben.