BGE 6S.77/2003 vom 6.1.2004: Ein Grundeigentümer liess ein amtliches Verbot für das Fahren und Parkieren auf seinem Boden errichten. Fahrzeugen, die trotz diesem Verbot unberechtigterweise auf der Liegenschaft abgestellt waren, klemmte der Eigentümer einen Avis unter den Scheibenwischer, der am Schluss wie folgt abgefasst war: "Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine Umtriebsentschädigung von CHF 30 zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, wegen Übertretung des richterlichen Verbots zu verzeigen." Nicht alle Parksünder bezahlten diese Entschädigung; sie wurden in der Folge beim Bezirksamt Höfe verzeigt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich der Grundeigentümer mit seinem Verhalten nicht einer Nötigung schuldig gemacht hat, weil die verlangte Umtriebsentschädigung von CHF 30 angemessen ist.