Nutzniessung sowie Wohnrecht sind nicht übertragbare Personaldienstbarkeiten. Belastet ist hier stets ein Grundstück; berechtigt stets eine bestimmte Person. Diese Person kann das Recht nicht auf eine andere Person übertragen. Soweit es im Gesetz nicht anders angeordnet ist, gelten die Bestimmungen über die Nutzniessung auch für das Wohnrecht.