Drei typische Irrtümer
Was Sie über Schenkungen, Erbvorbezug und Pflegeentschädigung wissen sollten.
aktualisiert am 7. Mai 2024 - 14:00 Uhr
Mein Haus übertrage ich schon heute meiner Tochter, damit das Vermögen später nicht fürs Altersheim draufgeht. Liegt die Schenkung mindestens fünf Jahre zurück, gibt es ja keinen Rückgriff mehr, und der Staat zahlt meinen Heimaufenthalt.
Falsch. Grundsätzlich erhalten bedürftige AHV-Rentner zwar Ergänzungsleistungen . Bei der Berechnung ihres Anspruchs wird aber verschenktes Vermögen behandelt, als ob es noch vorhanden wäre. Pro Jahr werden von einer Schenkung nur maximal 10'000 Franken abgezogen.
Wurde vor zehn Jahren eine halbe Million Franken übertragen, gäbe es also keine oder nur so wenig Ergänzungsleistungen, dass die Sozialhilfe für die Heimfinanzierung einspringen müsste.
Doch bevor die Behörde zahlt, prüft sie die Verwandtenunterstützungspflicht . Gutsituierte Kinder sind gesetzlich verpflichtet, bedürftige Eltern zu unterstützen. So kann eine Schenkung letztlich zum Bumerang werden.
Meine Eltern haben meinem Bruder eine grössere Summe für den Aufbau seines Geschäfts geschenkt. Ich wurde nicht gefragt und habe auch nichts erhalten. Eltern dürfen ihre Kinder doch nicht so krass ungleich behandeln!
Doch. Solange sie leben, dürfen die Eltern das. Sie können mit ihrem Vermögen tun und lassen, was sie wollen. Wenn die Eltern einem Kind etwas schenken wollen, müssen sie die anderen Kinder nicht einmal darüber informieren, geschweige denn ihre Erlaubnis einholen. Allerdings gilt eine Schenkung für den Aufbau eines Geschäfts als Erbvorbezug und ist nach dem Tod der Eltern vom Bruder entsprechend auszugleichen. Das heisst, der geschenkte Betrag wird zum Nachlass hinzugerechnet und vom Erbanteil des Bruders abgezogen. Die Eltern können den Bruder zwar von dieser Ausgleichungspflicht entbinden, jedoch nur soweit kein Pflichtteil dadurch verletzt wird.
Seit Jahren pflege ich meine kranke Mutter. Meine Geschwister dagegen rühren keinen Finger. Mein Trost: Immerhin werden sie mich nach Mutters Tod aus dem Nachlass entschädigen müssen. Das stimmt doch, oder?
Nein. Ohne Vereinbarung mit der Mutter oder entsprechende Anweisung in ihrem Testament haben Sie gar nichts zugut, sind also auf den Goodwill der Geschwister angewiesen. Das Gesetz sieht nämlich keine Entschädigung für Hilfeleistungen oder die Pflege von Angehörigen vor. Ihre Leistungen gelten ohne anderslautende Vereinbarung als kostenlose Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
Am besten setzen Sie mit der Mutter schriftlich eine monatlich auszuzahlende Entschädigung fest. Als Grundlage könnten Sie den Betreuungs- und Pflegevertrag der Pro Senectute verwenden. Bei dieser Organisation erhalten Sie auch Empfehlungen zur Höhe der Entschädigung.
Im ZGB steht, welche Hinterbliebenen wie viel erben. Das Gesetz lässt aber auch Raum für eine Abänderung dieser Regeln via Testament, Ehe- und Erbvertrag zu. Erhalten Sie als Beobachter-Mitglied hilfreiche Mustervorlagen und praktische Merkblätter, die Ihnen die gesetzlichen Pflichtteile beim Erben einfach aufzeigen.