Fall 1: Verkehrsunfall

Der Sachverhalt:
Eine Velofahrerin stösst 1997 mit einem Auto zusammen. Sie wird massiv an Kopf und Halswirbelsäule verletzt. Nach mehreren Operationen muss eine Wirbelversteifung vorgenommen werden.

Der Befund:
Die Frau bekommt eine halbe Rente, die die IV und ihre Unfallversicherung gemeinsam ausrichten. Nach der Genesung arbeitet sie wieder 50 Prozent in ihrem angestammten Beruf. 

Die Begutachtung:
Nach einer Verschlechterung ihres Zustands (kognitive Einbussen durch Epilepsieanfälle) bestellt die IV 2013 ein medizinisches Gutachten beim Institut Pmeda in Zürich. Darin heisst es plötzlich: «Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt 100 Prozent.» Mehr noch: Seit Beginn habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die IV stützt sich darauf und erkennt die Verschlechterung nicht an. 

Das Unfallopfer reicht Strafanzeige wegen Ehrverletzung ein; das Verfahren ist hängig. Der Gutachter habe sämtliche medizinischen Vorbeurteilungen als «schulmedizinisch abwegig» disqualifiziert, obwohl anerkannte Kapazitäten wie der ehemalige Direktor des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums involviert waren. Zudem seien die Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien wiederholt gegenteilig ausgelegt worden – zum Nachteil der Frau.

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Fall 2: Hirnschlag

Der Sachverhalt:
Ein heute 60-jähriger Architekt erleidet vor sechs Jahren einen Kleinhirninfarkt. In der Folge kommt es zu kognitiven Beeinträchtigungen, er ist schnell müde und kaum mehr belastbar. 

Der Befund:
Der Erkrankte ist zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die IV lehnt aber eine Rente ab, gestützt auf ein Gutachten des Neurologicums Zürichsee.

Die Begutachtung:
Der Gutachter behauptet, der Hirninfarkt sei ausgeheilt, es bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Der Architekt wehrt sich, und das Versicherungsgericht veranlasst ein neues Gutachten bei der Begutachtungsstelle Asim des Unispitals Basel. Sie kommt – bei identischem Sachverhalt – zum gegenteiligen Ergebnis: Der Architekt sei zu 100 Prozent arbeitsunfähig. An den neurologischen Befunden habe sich nichts geändert. Bei der erneuten IV-Anmeldung wird auf das Asim-Gutachten abgestellt. Das bedeutet aber eine Lücke beim IV-Anspruch für die Zeit dazwischen.

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Fall 3: Verkehrs- und Betriebsunfall

Der Sachverhalt:
Auf dem Arbeitsweg verunfallt ein Sicherheitsmitarbeiter 2014 mit dem Motorrad. Seine Kniescheibe ist gebrochen, er wird operiert. Nach zwei Monaten geht er wieder voll arbeiten. Einen Monat später stürzt er im Betrieb eine Treppe hinunter und verletzt sich schwer an Sprunggelenk, Schulter und Hüfte. Er muss mehrmals operiert werden.

Der Befund:
Der heute 51-Jährige kann seither nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Im Dezember 2015 kündigt ihm der Arbeitgeber «aus gesundheitlichen Gründen».

Die Begutachtung:
Der Verunfallte wird im Auftrag der IV und seiner Unfallversicherung bei der Medas Zentralschweiz abgeklärt. Die Gutachter kommen zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei der Mann arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung folgt diesem Gutachten – die IV nicht. Sie fordert eine zweite Beurteilung bei der Gutachterfirma Neurologie Toggenburg. Diese bescheinigt dem Unfallopfer eine 90-prozentige Arbeitsfähigkeit. Eine erneute Begutachtung ist wahrscheinlich, da sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat. Die IV hat bisher jeden Rentenanspruch abgelehnt. Das Verfahren ist hängig.

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Mehr zum Abklärungsverfahren der IV

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Birthe Homann, Redaktorin
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