Gutachten im Zweifel für die IV statt für die Betroffenen
Gleicher Gesundheitsschaden, unterschiedliche Beurteilung: Die Begutachtung von IV-Fällen folgt einem Muster – zum Nachteil der Betroffenen. Drei exemplarische Fälle.
Veröffentlicht am 25. März 2021 - 17:13 Uhr
Der Sachverhalt:
Eine Velofahrerin stösst 1997 mit einem Auto zusammen. Sie wird massiv an Kopf und Halswirbelsäule verletzt. Nach mehreren Operationen muss eine Wirbelversteifung vorgenommen werden.
Der Befund:
Die Frau bekommt eine halbe Rente, die die IV und ihre Unfallversicherung gemeinsam ausrichten. Nach der Genesung arbeitet sie wieder 50 Prozent in ihrem angestammten Beruf.
Die Begutachtung:
Nach einer Verschlechterung ihres Zustands (kognitive Einbussen durch Epilepsieanfälle) bestellt die IV 2013 ein medizinisches Gutachten beim Institut Pmeda in Zürich. Darin heisst es plötzlich: «Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt 100 Prozent.» Mehr noch: Seit Beginn habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die IV stützt sich darauf und erkennt die Verschlechterung nicht an.
Das Unfallopfer reicht Strafanzeige wegen Ehrverletzung
ein; das Verfahren ist hängig. Der Gutachter habe sämtliche medizinischen Vorbeurteilungen als «schulmedizinisch abwegig» disqualifiziert, obwohl anerkannte Kapazitäten wie der ehemalige Direktor des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums involviert waren. Zudem seien die Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien wiederholt gegenteilig ausgelegt worden – zum Nachteil der Frau.
Der Sachverhalt:
Ein heute 60-jähriger Architekt erleidet vor sechs Jahren einen Kleinhirninfarkt. In der Folge kommt es zu kognitiven Beeinträchtigungen, er ist schnell müde und kaum mehr belastbar.
Der Befund:
Der Erkrankte ist zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Die IV lehnt aber eine Rente ab, gestützt auf ein Gutachten des Neurologicums Zürichsee.
Die Begutachtung:
Der Gutachter behauptet, der Hirninfarkt sei ausgeheilt, es bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Der Architekt wehrt sich, und das Versicherungsgericht veranlasst ein neues Gutachten bei der Begutachtungsstelle Asim des Unispitals Basel. Sie kommt – bei identischem Sachverhalt – zum gegenteiligen Ergebnis: Der Architekt sei zu 100 Prozent arbeitsunfähig. An den neurologischen Befunden habe sich nichts geändert. Bei der erneuten IV-Anmeldung wird auf das Asim-Gutachten abgestellt. Das bedeutet aber eine Lücke beim IV-Anspruch für die Zeit dazwischen.
Der Sachverhalt:
Auf dem Arbeitsweg verunfallt ein Sicherheitsmitarbeiter 2014 mit dem Motorrad. Seine Kniescheibe ist gebrochen, er wird operiert. Nach zwei Monaten geht er wieder voll arbeiten. Einen Monat später stürzt er im Betrieb eine Treppe hinunter und verletzt sich schwer an Sprunggelenk, Schulter und Hüfte. Er muss mehrmals operiert werden.
Der Befund:
Der heute 51-Jährige kann seither nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Im Dezember 2015 kündigt ihm der Arbeitgeber «aus gesundheitlichen Gründen».
Die Begutachtung:
Der Verunfallte wird im Auftrag der IV und seiner Unfallversicherung bei der Medas Zentralschweiz abgeklärt. Die Gutachter kommen zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei der Mann arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung folgt diesem Gutachten – die IV nicht. Sie fordert eine zweite Beurteilung bei der Gutachterfirma Neurologie Toggenburg. Diese bescheinigt dem Unfallopfer eine 90-prozentige Arbeitsfähigkeit. Eine erneute Begutachtung ist wahrscheinlich, da sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat. Die IV hat bisher jeden Rentenanspruch abgelehnt. Das Verfahren ist hängig.
Hat jemand Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wird abgeklärt, zu welchem Grad der Anspruch besteht. Das IV-Verfahren ist sehr komplex und kann sich über eine längere Zeit ziehen, was viele verunsichern und frustrieren kann. Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied, wie die IV vorgeht, wenn Sie sich für eine Rente anmelden und was Sie tun können, wenn Sie einen Entscheid anfechten wollen.
5 Kommentare
Die Frage muss längst gestellt werden: wer kontrolliert endlich effektiv und effizient die Zuständigen im Schweizer Sozial-Wesen auf effektive "EIGNUNG"???
Ein Diplom ist KEIN Garant für effektive Eignung zur Ausübung eines Berufes!
Regelmässige Kontrollen auch für IV-Leitung- und Angestellte!
Das handeln der Iv um einem den korrekten Rentenanspruch vorzuenthalten, beginnt aber auch schon bevor die Gutachterstelle die unterlagen erhält, dass ein Verfahrensabbruch, bedingt durch ein neues Ereignis, dass zu 100% Arbeitsunfähigkeit führt, als Ablehnung Eingliederungsmassnahmen deklariert wird mit dessen verhindert wird, dass die medizinischen Akten revidiert werden müssen und die Abklärungen zum Vorschaden 1987 und dessen folgen undokumentiert sind. Es liegt also nicht immer nur an der Gutachterstelle, dass den betroffenen ihre Ansprüche vorenthalten werden.
Ich kenne einen Fall, wo eine private Arztpraxis IV-Gutachten erstellte und dabei Zahlen von für sie begutachtenden Aerzten zu Ungunsten der Betroffenen fälschte, um bei der IV bliebt zu sein und mehr Fälle zur Begutachtung zu bekommen. Man kann also nicht genug aufpassen!
Wer eine Behauptung aufstellt, muss es beweisen können. Etwa durch Dokumentenvergleich. Da es sich um einen Strafbestand handelt, empfehle ich einen Anwalt. Ist es unbegründet, gibt es eine Retourkutsche.