Beim Erben lernt man die Leute kennen
Hinterlässt jemand mehrere Erben, entscheiden diese gemeinsam, was mit dem Nachlass geschieht. Das klappt nicht immer ohne Streit. Wie geht man am besten vor?
Nach einem Todesfall folgt für die Hinterbliebenen eine schwere Zeit. Die wenigsten wollen sich dann mit juristischen Fragen auseinandersetzen. Früher oder später muss man aber entscheiden: Was geschieht mit dem Vermögen, das die verstorbene Person hinterlässt? Wer verwaltet es? Bis wann muss man es unter sich aufteilen? Hilft eine Behörde wie das Erbschaftsamt?
Gibt es nur einen einzigen Erben, ist die Rechtslage einfach: Dieser kann allein über den Nachlass walten. Sobald aber mehrere Erben da sind, wird es etwas komplizierter.
Bei den folgenden Erläuterungen wird vorausgesetzt, dass der oder die Verstorbene kein Testament verfasst und keinen Erbvertrag abgeschlossen hat.
Hinterlässt die verstorbene Person mehrere Personen als Erben, einen Ehegatten und Kinder oder mehrere Geschwister, werden diese automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Auch das Nachlassvermögen geht automatisch ins Gesamteigentum der Erbengemeinschaft über.
Gesamteigentum bedeutet, dass keiner der Erben allein über Wertsachen oder Gegenstände verfügen darf. Entscheidungen können nur einstimmig gefällt werden. Deshalb ist es praktischer, wenn die Gemeinschaft einen der Erben bevollmächtigt , sich um die Verwaltung des Nachlasses zu kümmern. Bei komplexen Nachlässen ist man gut beraten, die Verwaltung einer Fachperson ( Anwalt, Notar) zu übertragen.
Das Gesetz sagt klar: Jeder Erbe kann zu beliebiger Zeit die Erbteilung verlangen. Oft wird eine Erbschaft aber jahrelang unverteilt belassen. Gründe dafür gibt es viele: Die einen möchten aus Pietätsgründen erst teilen, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt; man weiss nicht, wie geteilt werden soll und schiebt das Ansinnen deshalb hinaus, oder die Erben finden einfach keine Einigung.
Zu bedenken ist, dass nach 20 bis 30 Jahren eine korrekte Teilung kaum mehr möglich ist, weil sich der Vermögensstand des Verstorbenen nicht mehr eruieren lässt. Dann ist noch mehr Toleranz und Pragmatismus unter den Erben gefordert. Will man die Erbteilung möglichst lange hinausschieben, empfiehlt es sich, zumindest ein grobes Inventar über den Vermögensstand des Verstorbenen zu machen.
Das alles ist möglich, solange keiner der Erben die Teilung verlangt. Verweigert einer oder mehrere Erben die Teilung, kann man sie notfalls mit der sogenannten Erbteilungsklage am Gericht erzwingen. Die Erben können auch nur einen Teil der Erbschaft teilen und den anderen Teil in der Gemeinschaft belassen; zum Beispiel wird das Bargeld aufgeteilt, das Haus bleibt aber im Eigentum der Gemeinschaft. Wenn alle einverstanden sind, kann man auch einen einzelnen Erben auszahlen, während die anderen weiter eine Gemeinschaft bleiben.
Ein Erbe teilen zu müssen, kann unter Umständen zu Unstimmigkeiten führen. Doch jede Teilungshandlung braucht Einstimmigkeit. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie innerhalb der Erbengemeinschaft eine gütliche Lösung finden können und welche Teilungsregeln beim Erben gelten.
- 1Teilungsregeln beim Erben
- 2Verzicht auf den Erbteil zugunsten des verwitweten Elternteils
- 3Schenkungen und Erbvorzüge ausgleichen
- 4Erbteil abtreten oder verkaufen
- 5Testament des Erblassers verletzt Pflichtteile
- 6Neue Pflichtteile mit der Erbrechtsrevision
- 7Mediation bei streitenden Erben
- 8Wert einer geerbten Liegenschaft
Grundsätzlich ist die Erbteilung Privatsache. Je nach Kanton beziehungsweise Höhe des Nachlassvermögens meldet sich dennoch eine Behörde. Meist geht es darum, ein Steuerinventar aufzunehmen, um eine allfällige Steuerhinterziehung durch den Verstorbenen aufzudecken oder eine allfällige Erbschaftssteuer – je nach Verwandtschaftsgrad eines Erben – festzulegen.
In einigen Kantonen geben die Erben selber auf einem Formular an, welche Vermögenswerte vorhanden sind. In anderen Kantonen kommt ein Beamter vorbei und wirkt bei der Inventaraufnahme mit. Wiederum andere Kantone stützen sich auf die Steuererklärung ab.
Ferner schaltet sich die Behörde auf Ersuchen eines Erben ein, wenn er befürchtet, dass Nachlassgegenstände verschwinden könnten – er kann etwa ein Sicherungsinventar beantragen. Oder es kann ein amtlicher Erbenverwalter gefordert werden, wenn sich die Erben über die Verwaltung der Hinterlassenschaft streiten.
Eine gute Grundlage leistet in vielen Fällen das Steuerinventar. Darin sind die Vermögenswerte und Schulden aufgelistet. Oft sind aber Sachwerte darin viel zu tief bewertet oder gar nicht aufgelistet.
War der Erblasser verheiratet, fällt nicht automatisch das gesamte Vermögen der Eheleute in den Nachlass, sondern nur der Anteil aus der sogenannten güterrechtlichen Teilung. Standardmässig fällt das Eigengut des Verstorbenen und die Hälfte der Errungenschaft in den Nachlass. In einem Ehevertrag kann aber eine andere güterrechtliche Teilung vereinbart werden.
Zum Nachlassvermögen sind rechnerisch auch Erbvorbezüge und ausgleichungspflichtige Schenkungen zu zählen. Diese muss sich dann der entsprechende Erbe an seinen Anteil anrechnen lassen.
Für die Bewertung des Nachlasses ist der Verkehrswert zur Zeit der Teilung massgebend. Die Erben können davon abweichen, wenn alle einverstanden sind. Der Verkehrswert bestimmt sich nach der Marktlage.
Bewertungsfragen sind schwierig: Bei Häusern lohnt sich eine Schätzung durch einen Immobilienspezialisten. Bei weniger wertvollen Gegenständen macht sich eine Expertise kaum bezahlt. Hier kann zum Beispiel das Los entscheiden. Geht es um Firmen oder nicht börsenkotierte Aktien, empfiehlt sich fast immer ein Experte.
Wie hoch ist der gesetzliche Erbanteil der Kinder oder des (Ehe-)partners? Kann man diesen mit dem Pflichtteil weiter begrenzen? Testen Sie den Erbrechner des Beobachters und finden Sie es anhand Ihrer Lebens- und Familiensituation heraus.
Steht die Nachlasshöhe fest, müssen sich die Erben gemeinsam einigen, wer welche Objekte erhalten soll. Grundsätzlich hat jeder Erbe den gleichen Anspruch auf die Zuteilung der einzelnen Erbstücke.
Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: Der überlebende Ehegatte hat Vorrang beim Haus oder der Wohnung, worin das Ehepaar gewohnt hat. Dasselbe gilt für den Hausrat. Er kann auch nur die Nutzniessung daran verlangen.
Können sich die Erben über die Zuweisung einer Sache oder deren Bewertung nicht einigen, ist es sinnvoll, die Sache zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu verteilen – wie es ein Richter machen müsste. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf via Versteigerung zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann entscheiden, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
1. Realteilung:
Das heisst, die Erben teilen Stück für Stück des Nachlasses auf die einzelnen Personen auf, ohne das schriftlich zu regeln. Beispiel: Hannes holt den ganzen Hausrat ab, seine Schwester Sandra nimmt den Schmuck nach Hause, Lydia bekommt das Auto.
Soll ein Konto aufgelöst werden, verlangen die Banken oder die Post in der Regel einen Erbschein sowie die beglaubigte Unterschrift aller Erben. Mit dem Erbschein können Bank oder Post überprüfen, wer die rechtmässigen Erben sind. Denn würden sie das Geld an die falsche Person aushändigen, hätten sie den Schaden zu tragen.
2. Teilung mit Erbteilungsvertrag:
Die Erben schliessen zuerst einen schriftlichen Vertrag ab, der die Teilung regelt. Der Vertrag muss nicht öffentlich beurkundet werden, selbst wenn darin über Grundstücke entschieden wird. In einen Erbteilungsvertrag gehören:
- die wichtigsten Nachlassgegenstände sowie deren Bewertung;
- die güterrechtliche Auseinandersetzung;
- Erbvorbezüge und Schenkungen;
- Erben und deren Quoten am Nachlass;
- allfällige Gewährleistungspflichten;
- Kostenverteilung betreffend Nachlassabwicklung;
- Gerichtsstandsvereinbarung (falls es doch noch Streit geben sollte).
Der Vertrag muss von allen Erben unterschrieben werden. Damit kann man dann bei Dritten seinen Anteil herausverlangen (zum Beispiel bei der Bank, wobei auch eine Erbbescheinigung vorgewiesen werden muss) oder beim Grundbuchamt Änderungen vornehmen.