Nein, laut Bundesgericht verletzt eine Pensionskasse ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie einen Vorbezug auszahlt, ohne den Nachweis einer Eigentumsübertragung abzuwarten oder die Qualität der Empfänger des Vorbezugs zu überprüfen.

Es kann aber sein, dass im Reglement ein unterschriebener, notariell beglaubigter Kaufvertrag vorausgesetzt wird. 

Wenn darin nichts angemerkt ist, gilt das Gesetz. Dann genügt zum Beispiel der Entwurf eines solchen Kaufvertrages.

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In erster Linie müssen die Voraussetzungen der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) gegeben sein. Konkret: Sie müssen unter anderem im Haus wohnen.

 

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Laut WEFV muss man den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere dass die nötigen Unterlagen vorliegen. Dazu gehören etwa der Entwurf des notariellen Kaufvertrags oder die Umschreibung des Wohnobjekts, aus der ersichtlich ist, dass es sich um selbstbewohntes Wohneigentum handelt.

Mehr muss die Kasse laut WEFV nicht überprüfen, und eine gesetzliche Grundlage für weitergehende Überprüfungen gibt es nicht.

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