Private Parkbussen: Was man wirklich zahlen muss
Wer sein Auto ohne Erlaubnis auf einen privaten Parkplatz stellt, bekommt oft unangenehme Post von den Grundeigentümern. So ist die Rechtslage.
Veröffentlicht am 20. Juni 2023 - 16:37 Uhr
In der Schweiz können Privatparkplätze zur Kostenfalle werden. Für Schlagzeilen sorgt beispielsweise immer wieder der Park & Ride Lyssach, wie der Beobachter kürzlich berichtete. Für Unwissende ist kaum ersichtlich, dass es sich dabei um einen privat betriebenen Parkplatz direkt neben den Parkfeldern der umliegenden Geschäfte handelt. Immer wieder verschickt der Betreiber deshalb Nachforderungen für die Parkgebühr von 40 Franken.
Um diesen Nachdruck zu verleihen, drohte er zudem mehrfach mit einer Strafanzeige und legte die Kopie eines Strafbefehls bei, den er gegen einen früheren «Parksünder» erwirkt hatte.
Das können Betroffene tun
Wenn Sie vom Parkplatzbetreiber ähnlich hart angegangen werden und man Ihnen mit Betreibung droht oder mit einem beispielhaften Strafbefehl zeigt, was Ihnen «blühen» könnte, gehen Sie wie folgt vor: Überprüfen Sie zuerst, ob Sie die ursprüngliche Nachforderung der Parkgebühr bezahlt haben. Falls nicht, holen Sie das nach. Insbesondere dann, wenn seit dem Vorfall noch keine drei Monate vergangen sind. Denn diese Gebühr ist rechtens und wurde vom Bundesgericht – falls sie nicht überrissen ist – für zulässig erklärt.
Auf keinen Fall sollten Sie jedoch allfällige Zusatzgebühren wie etwa Zeitaufwände, Anwaltskosten oder Ähnliches bezahlen, die in der Betreibungsandrohung aufgeführt sind. Auch dann nicht, wenn der Parkplatzbetreiber Sie zusätzlich mit einer Strafanzeige bedrängt. Bei einem Inkasso sind die Spesen für ein beauftragtes Büro grundsätzlich nicht geschuldet – Mahnspesen nur dann, wenn diese vertraglich vereinbart worden wären.
Strafanzeige ist nichtig
Das Verhalten des Parkplatzbetreibers von Park & Ride Lyssach ist noch in einer weiteren Hinsicht rechtswidrig. So verwendet er einen echten Strafbefehl und versucht damit, den Eindruck zu erwecken, dass Parksünder bestraft werden könnten. Letzteres ist aber oft gar nicht mehr möglich, da die Frist von drei Monaten für den Strafantrag in vielen Fällen abgelaufen ist. Hinzu kommt, dass im beschriebenen Fall das betreffende Areal mit einem richterlichen Parkverbot signalisiert sein müsste.
Fazit: Wenn seit dem Vorfall bereits drei Monate verstrichen sind, müssen Betroffene sich von der Ankündigung einer Verzeigung nicht beeindrucken lassen.
Zudem stellt die Kopie des Strafbefehls eine subtile Drohung dar, damit Betroffene Forderungen bezahlen, die gar nicht geschuldet sind. Dementsprechend dürfte das Verhalten des Parkplatzbetreibers strafbar sein. Viele Betroffene haben deshalb ihrerseits Anzeige bei der Polizei erstattet. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung. Gegenüber dem Beobachter zeigte er sich einsichtig: Es handle sich um einen Fehler, und er bedauere den Vorfall. «In Zukunft werden wir diese Kopie so nicht mehr versenden.»
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1 Kommentar
Danke für diesen hilfreichen Bericht, ich bin leider auch in diese Bussenfalle geraten.
'Gegenüber dem Beobachter zeigte er sich einsichtig: Es handle sich um einen Fehler, und er bedauere den Vorfall. «In Zukunft werden wir diese Kopie so nicht mehr versenden.»'
Dem ist leider nicht so, ich habe eben eine Androhung mit einem Muster Strafbefehl erhalten. Ärgerlich und empörend sowas. Wie kann man dem Herrn das Handwerk legen?