Paul Müller (Name geändert) glaubt zunächst an ein Missverständnis: Die Polizei steht vor der Tür, um seinen Sohn mitzunehmen. Er erfährt, dass sein erwachsener Filius einer Straftat verdächtigt Strafuntersuchung Kann man mich einfach verhaften? wird und deshalb vorläufig in Haft kommt. Der Vater bleibt wie vor den Kopf gestossen zurück. Er hat keine Ahnung, wie es jetzt weitergeht. Welche Rechte hat er? Was kann er tun, um seinen Sohn in der Untersuchungshaft zu unterstützen?

Beim Strafvollzug herrscht der Kantönligeist, deshalb können die Bestimmungen je nach Region im Detail unterschiedlich sein. Bei den wichtigsten Fragen sind die Rechte klar. Im Folgenden die Antworten auf die wichtigsten Fragen von Angehörigen.

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Erfahre ich, wo der Angeschuldigte gefangen gehalten wird?

Ja. Das erfahren Sie bei der Staatsanwaltschaft.
 

Darf ich den Untersuchungshäftling besuchen?

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Gefangene Besuche von ausserhalb empfangen dürfen. Nur in Ausnahmefällen können solche Kontakte beschränkt oder untersagt werden, um die Ordnung und die Sicherheit der Strafanstalt zu gewährleisten.
 

Kann ich für einen Besuch einfach vorbeigehen?

Nein, Sie müssen ein Gesuch bei der zuständigen Behörde stellen, in der Regel ist das die Staatsanwaltschaft. Wenn Ihr Besuch bewilligt ist, müssen Sie sich an die Besuchszeiten und -bedingungen halten.
 

Wie oft darf ich den Inhaftierten besuchen?

In der Regel haben Gefangene Anspruch auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche. Die genauen Vorschriften erfahren Sie bei der Gefängnisverwaltung.
 

Werde ich über die Vorwürfe gegen den Inhaftierten und den Stand des Verfahrens informiert?

Grundsätzlich nicht. Da müssen Sie sich primär an den Beschuldigten selber halten. Alternativ kann auch sein Anwalt Auskunft geben, falls er Ihnen gegenüber von seiner beruflichen Schweigepflicht entbunden wurde.
 

Habe ich Anspruch auf Akteneinsicht?

Nein, dieses Recht haben nur die Verfahrensparteien: der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft oder ein allfälliger Privatkläger. Als Angehöriger eines volljährigen Inhaftierten haben Sie keine Parteistellung.
 

Darf ich an Einvernahmen des Beschuldigten teilnehmen?

Nein, das Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich geheim. Und da Sie selber nicht Partei sind, können Sie nicht verlangen, Einvernahmen zu verfolgen Checkliste Was will die Polizei von mir? oder dabei mitzuwirken.

Kann ich dem Häftling schreiben?

Natürlich. Sie müssen sich aber bewusst sein, dass Ihre Briefe kontrolliert werden. Passagen, die sich auf das hängige Verfahren beziehen, werden in der Regel zensuriert oder nicht weitergeleitet.
 

Soll ich ihm einen Anwalt suchen?

Bei einer U-Haft von mehr als zehn Tagen muss dem Beschuldigten zwingend ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Je nach Sachlage lohnt es sich auch in anderen Fällen, dem Inhaftierten einen Anwalt zu besorgen. Auf strafrechtliche Fragen spezialisierte Anwältinnen und Anwälte finden Sie über den Schweizerischen Anwaltsverband oder den Anwaltsverband Ihres Kantons.

Darf ich dem Inhaftierten Geld schicken?

In der Regel ja. Geben Sie das Geld entweder gegen Quittung bei der Gefängnisleitung ab oder schicken Sie es per Post mit Zahlungsanweisungsformular auf den Namen des Empfängers ins Gefängnis. Das Geld wird dem persönlichen Konto des Insassen gutgeschrieben. Er kann es im Rahmen der Gefängnisordnung verwenden, etwa um einen Fernseher zu mieten.
 

Wie sieht es mit Geschenken aus?

Sie dürfen dem Beschuldigten Geschenke zusenden, soweit die Gefängnisordnung es erlaubt. Dabei sollten die Gegenstände im Paket ungeöffnet und originalverpackt sein – so wird sichergestellt, dass keine unerlaubten Gegenstände oder Substanzen «mitverschenkt» werden. Ein selbst gebackener Kuchen dürfte also abgefangen und vernichtet werden.

Wann eine Untersuchungshaft angeordnet wird

Bei der Untersuchungshaft wird eine Person inhaftiert, obwohl noch gar nicht genau feststeht, was geschehen ist. Die U-Haft hat also nicht den Zweck, jemanden zu bestrafen, sondern soll die Strafuntersuchung erleichtern. Sie kann angeordnet werden, wenn eine Person dringend einer Tat verdächtigt wird und zudem einer der folgenden Haftgründe vorliegt:

  • Fluchtgefahr: Es ist – etwa wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz – wahrscheinlich, dass sich die Person durch Flucht dem Strafverfahren entzieht.
  • Verdunkelungsgefahr: Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte Spuren oder Beweismittel beseitigt, Dritte zu falschen Aussagen verleitet oder die Ermittlungen auf andere Weise gefährdet.
  • Ausführungsgefahr: Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschuldigte ein geplantes Verbrechen ausführen könnte.
  • Wiederholungsgefahr: Es ist anzunehmen, dass der Verhaftete, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begeht.
  • Qualifizierte Wiederholungsgefahr: Die beschuldigte Person wird dringend verdächtigt, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und es besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass sie ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird.
Rechtsratgeber
Mehr zu Strafuntersuchung

Deuten Anzeichen darauf hin, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, leitet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung ein. Mitglieder des Beobachters erfahren, wie ein solches Verfahren abläuft und welche Rechte Beschuldigte haben, wenn ihnen etwa eine Untersuchungshaft, eine Beschlagnahmung oder eine Hausdurchsuchung droht.

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