Das ändert sich 2025
Im neuen Jahr kann man sich auf höhere Renten und mehr Kinderzulagen freuen. Unter anderem. Diese Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Veröffentlicht am 26. Dezember 2024 - 06:00 Uhr
Übersicht: Diese Änderungen erwarten Sie 2025
Rabatte: Achtung vor Scheinaktionen
Der Bundesrat ändert die Preisbekanntgabeverordnung – und tut den Konsumentinnen und Konsumenten keinen Gefallen.
Bislang durften Verkäufer eine Aktion nur halb so lange anpreisen, wie der normale Preis vorher gegolten hat – und dies maximal für zwei Monate. Neu fallen diese Zeitlimiten weg. Neu kann ein Shop etwas für immer und ewig als Aktion anbieten. Das dürfte viele zum Kauf verleiten.
Shoppen im Ausland: Wertfreigrenze sinkt
Wer im Ausland einkauft, darf künftig nur noch Waren im Wert von 150 Franken pro Tag und Kopf mehrwertsteuerfrei einführen. Die sogenannte Wertfreigrenze wird damit halbiert. So will der Bundesrat den Einkaufstourismus eindämmen.
Tipp: In der Verzollungs-App «QuickZoll» kann man im Ausland Gekauftes selbständig anmelden und allfällige Abgaben auch direkt zahlen.
Autoposer: Keine Knallgeräusche mehr
Der Bundesrat will Verkehrslärm reduzieren. Ab dem 1. Januar 2025 ist es verboten, unnötigen Lärm mit Auspuffanlagen zu verursachen. Dazu gehören Knallgeräusche, die mittels Schalten oder einer abrupten Gaswegnahme erzeugt werden.
Zusätzlich werden einzelne Ordnungsbussen erhöht. So steigt beispielsweise die Busse für unnötiges Laufenlassen des Motors von 60 auf 80 Franken.
AHV: Renten steigen
Die AHV-Renten steigen – wenn auch nur wenig. Die minimale Altersrente steigt von 1225 Franken auf 1260 Franken. Die Maximalrente beträgt neu 2520 Franken (statt 2450 Franken).
Auch bei den Hinterlassenenrenten gibt es mehr. Witwen und Witwer erhalten neu minimal 1008 Franken (statt bisher 980 Franken) beziehungsweise maximal 2016 Franken (statt bisher 1960 Franken).
Auch die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind ab 2025 höher und zwar 45’360 statt 44’100 Franken. Da die AHV-Rente steigt, steigen auch die Hilflosenentschädigung der AHV und IV, der Intensivpflegezuschlag und der Assistenzbeitrag.
Familienzulagen: Mehr Geld
Die Familienzulagen sollen die Kosten etwas ausgleichen, die Kinder verursachen. Erstmals seit ihrer Einführung 2009 werden die Familienzulagen nun erhöht. Eltern bekommen neu Kinderzulagen von 215 statt 200 Franken. Die Ausbildungszulage steigt von 250 auf 268 Franken.
Leistungen der Unfallversicherung und der 2. Säule: Weniger und mehr Geld
Die Invalidenrenten der Unfallversicherung werden gekürzt. Die Kürzung ist vom Invaliditätsgrad und vom Alter zum Zeitpunkt des Unfalls abhängig. Sie beträgt höchstens 40 Prozent. Wer seinen Unfall vor dem 45. Geburtstag erlitten hat, erhält seine Rente weiterhin ungekürzt (Ausnahme für Rückfälle und Spätfolgen).
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule werden dagegen erhöht und der Teuerung angepasst. Die Renten steigen um 5,8 Prozent.
Pensionskasse: Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug werden angehoben
Damit eine Person obligatorisch in der zweiten Säule versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen bestimmten Jahreslohn erzielen. Diesen Mindestlohn bezeichnet man als Eintrittsschwelle. Sie steigt im Jahr 2025 von bisher 22’050 auf 22’680 Franken.
Auch der Koordinationsabzug steigt. Das ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen wird. So resultiert der versicherte Lohn, auf dem die Pensionskasse dann ihre Prämien erhebt. Der Koordinationsabzug steigt nun von 25’725 auf 26’460 Franken. Die Zahlen steigen, weil die AHV-Rente erhöht wird.
Säule 3a: Nachzahlungen für wenige
Wer in einem Jahr vergessen hat, in die steuerbegünstigte Säule 3a einzuzahlen, konnte das im nächsten Jahr nicht nachholen. Das ändert sich nun.
Aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen, die so streng sind, dass nur wenige sie erfüllen. Nachzahlen darf man nämlich nur, wenn man im betreffenden Jahr bereits den zulässigen Maximalbetrag eingezahlt hat. Profitieren kann also nur, wer einiges ansparen konnte. Das Nachzahlen ist nicht rückwirkend möglich für vor 2025 entstandene Lücken. Darum wird man frühestens Anfang 2026 nachzahlen können.
Zivilklage: Weniger Vorschuss
Wer klagen will, muss die Gerichtskosten vorschiessen. Der Vorschuss kann hoch sein und für die Betroffenen eine grosse Hürde darstellen.
Das neue Jahr bringt hier Entlastung. Neu betragen die Vorschüsse grundsätzlich noch maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten.
Weiter wird das Schlichtungsverfahren gestärkt. Friedensrichter können den Parteien eine Lösung vorschlagen – den sogenannten Urteilsvorschlag. Bislang war dies bei einem Streitwert von bis zu 5000 Franken möglich. Ab dem neuen Jahr liegt die Obergrenze bei 10’000 Franken. Ziel ist es, die Gerichte zu entlasten.
Opferhilfe: Schadenersatz und Genugtuungen steigen
Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Dieses sieht unter anderem eine Entschädigung und ein Schmerzensgeld (Genugtuung) vor. Beides wird 2025 erhöht.
Die Maximalentschädigung wird um 10’000 Franken auf 130’000 Franken angehoben. Opfer können neu Genugtuungen bis zu 76’000 Franken verlangen, ihre Angehörigen bis zu 38’000 Franken (bisher 70’000 beziehungsweise 35’000 Franken).
Erben und Vererben im Ausland: Mehr Gestaltungsspielraum
Das internationale Erbrecht ist komplex. Ab 2025 soll es etwas einfacher werden – oder «Zuständigkeitskonflikte zwischen den Behörden» sollen verringert werden, so der Bundesrat in seiner Medienmitteilung.
Doppelbürgerinnen oder Mehrfachbürger, die in der Schweiz wohnen, unterstehen nicht mehr zwingend dem Schweizer Recht. Sie können im Testament oder Erbvertrag festhalten, dass das Recht ihres Heimatlandes (oder eines ihrer Heimatländer) für ihren Nachlass gelten soll. Auch Auslandschweizer bekommen mehr Gestaltungsspielraum.
Tipp: Eine spezialisierte Anwältin weiss, welche Rechtsordnung am besten passt.
Minderjährige: Besserer Schutz gegen Zwangsehen
In der Schweiz ist es seit 2013 nicht mehr möglich, eine minderjährige Person zu heiraten. Im Ausland teilweise schon. Wer minderjährig verheiratet wurde, kann die Ehe in der Schweiz als ungültig anfechten.
Neu kann das die betroffene Person bis zum 25. Geburtstag, bislang war das nur bis zum 18. Geburtstag möglich. Zudem werden neu im Ausland geschlossene Minderjährigenheiraten (auch «Sommerferienheiraten») generell nicht mehr anerkannt.
Bundesverfassung: Verhüllungsverbot
Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wird umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2025 ist es verboten, das Gesicht an öffentlich zugänglichen Orten zu verhüllen. Wer dagegen verstösst, kann mit einer Busse von bis zu 1000 Franken bestraft werden.
Es gibt einige Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht in Flugzeugen und in Gotteshäusern. Verhüllen darf man sich auch aus gesundheitlichen Gründen oder im Zusammenhang mit «einheimischem Brauchtum».
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