Nanny gesucht – so läuft alles korrekt
Wer eine Kinderbetreuung engagiert, wird zur Arbeitgeberin – mit allen Rechten und Pflichten. Sechs Tipps, was es dabei zu beachten gibt.
Veröffentlicht am 19. Januar 2024 - 06:00 Uhr
Für Eltern kann es sehr entlastend sein, ihre kleinen Kinder in die Hände einer Nanny zu geben. Wenn diese von einer Agentur vermittelt wurde, sparen die Eltern zudem Zeit und Nerven. Doch unter ihnen gibt es einige schwarze Schafe, und der seriöse Eindruck kann täuschen. Tatsächlich gibt es Agenturen, die junge Frauen mit falschen Versprechungen in die Schweiz locken, um sie als billige Arbeitskräfte auszunutzen.
Wer das vermeiden will, kann selbst eine Nanny suchen und sie direkt anstellen. Damit wird man zum Arbeitgeber und hat von Gesetzes wegen verschiedene Pflichten. Eltern müssen nicht nur den Lohn zahlen, sondern zum Beispiel auch mindestens vier Wochen bezahlte Ferien gewähren und die Gesundheit der Nanny schützen. Aber keine Sorge, wir haben die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die in dieser Situation zu beachten sind.
Nanny selber anstellen: Das gilt!
- Mindestlohn: Der vom Bund erlassene Normalarbeitsvertrag (NAV) für Hausangestellte sieht einen minimalen Stundenlohn vor. Dieser liegt bei Fr. 19.95 für Ungelernte respektive Fr. 21.85 für Angestellte mit eidgenössischem Berufsattest. Er gilt, wenn die Nanny mehr als fünf Stunden pro Woche arbeitet.
- Pausen und Ruhezeiten: Laut Arbeitsgesetz darf nicht länger als 50 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Pausen sind zwingend einzuhalten – zum Beispiel mindestens eine Stunde bei neun Stunden Arbeitszeit. Zudem gilt in jedem Kanton ein NAV, der teils strenger ist und weitere Punkte regelt – etwa für eine Betreuung rund um die Uhr.
- Versicherungen: Als Arbeitgeber müssen die Eltern AHV-Beiträge einzahlen. Und eine Berufsunfallversicherung abschliessen – diese kostet 100 Franken. Ab acht Arbeitsstunden pro Woche ist zudem eine Nichtbetriebsunfallversicherung vorgeschrieben. Die Prämien muss aber die Nanny zahlen.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit: Die meisten kantonalen NAV schreiben vor, dass Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen müssen. Das kann man vertraglich ausschliessen. Wer das nicht ausschliesst, muss allenfalls viel bezahlen, wenn die Putzfrau erkrankt: nämlich gleich viel, wie die Versicherung hätte zahlen müssen.
- Arbeitsbewilligung: Die braucht es, je nachdem, aus welchem Land die Nanny stammt. Wer das unterlässt, macht sich strafbar.
- Nanny oder Tagesmutter? Das Arbeitsrecht gilt nur, wenn das Kind bei sich zu Hause betreut wird. Eine Tagesmutter nimmt das Kind dagegen zu sich nach Hause und ist selbständig.
Müssen für Hausangestellte auch Kinderzulagen abgerechnet werden? Was ist bei Personen im AHV-Rentenalter zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie als Beobachter-Mitglied im Merkblatt «Anmeldung Hausangestellte».
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