Nein, eine unterschriebene Erklärung genügt nicht. Eine Bürgschaft im juristischen Sinn untersteht strengen gesetzlichen Bestimmungen.

Damit sie gültig ist, müssten Sie mit dem künftigen Vermieter der Wohnung Ihrer Tochter einen Bürgschaftsvertrag abschliessen. Darin müssten Sie den Betrag, mit dem Sie als Bürge haften, genau bestimmen. Und wenn er 2000 Franken übersteigt, müssten Sie den Vertrag öffentlich beurkunden lassen.

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Der Einfachheit halber könnten Sie der potenziellen Vermieterschaft anbieten, dass Sie solidarisch mit Ihrer Tochter haften. In diesem Fall braucht es keine separate Bürgschaftserklärung, Ihre Unterschrift im Mietvertrag der Tochter genügt. Die Tatsache, dass Sie nicht in diese Wohnung einziehen, spielt dabei keine Rolle.

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Mietrecht
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Sie müssen sich aber über die Folgen dieser Unterschrift im Klaren sein. Sie haften ab Vertragsschluss für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis solidarisch, insbesondere für den Mietzins sowie für Nebenkosten und Mieterschäden.

Das bedeutet, dass sich die Vermieterin mit ihren Forderungen wahlweise an Sie oder an Ihre Tochter wenden kann. Im schlimmsten Fall müssen Sie für sämtliche Forderungen allein aufkommen, zum Beispiel weil Ihre Tochter nicht zahlen kann oder will.

Wohnung kündigen – nur gemeinsam

Ausserdem müssen Sie die Kündigung ebenfalls unterschreiben, wenn Ihre Tochter wieder aus der Wohnung ausziehen will. Denn Solidarmieter können das Mietverhältnis nicht einseitig auflösen.

Würde Ihre Tochter auf eigene Faust kündigen, wäre ihr Kündigungsschreiben ungültig. Auch Sie können das Mietverhältnis nicht gegen den Willen Ihrer Tochter beenden – auch dann nicht, wenn sie sich nicht an die internen Abmachungen über die Mietzinszahlung hält.

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