Das heisst, dass die Vermieterin findet, sie erhalte – verglichen mit ähnlichen Wohnungen in der Umgebung – noch zu wenig Geld. Deshalb behält sie sich vor, die Miete zu einem späteren Zeitpunkt zu erhöhen.

Ist das legitim? Ja und nein. Konkret: Es ist grundsätzlich nicht verboten, nachträglich einen sogenannten Mietzinsvorbehalt einzuführen – sofern sich die Vermieterschaft an die formellen Vorschriften hält. Der Vorbehalt muss klar ausgedrückt und präzise begründet sein. Zudem muss er ziffernmässig bestimmt sein, etwa in Franken oder Prozenten. Sonst ist der Vorbehalt null und nichtig.

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Doch auch wenn sich die Vermieterschaft an diese formellen Spielregeln hält, heisst das noch lange nicht, dass sie mit ihrem Anliegen durchkommt. Im Streitfall muss sie nämlich nachweisen, dass ihr noch mehr Miete zusteht, als Sie jetzt schon zahlen. Und das wird ihr – aufgrund der Orts- und Quartierüblichkeit – kaum gelingen. Denn sie müsste fünf vergleichbare Wohnungen in der Umgebung nennen, was sehr schwierig ist.

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So reagieren Mieter auf den Vorbehalt

Für Sie als Mieterin bedeutet das: Sie können sich wehren, aber noch nicht jetzt.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich, die neu eingeführte Mietzinsreserve anzufechten. Das geht erst später, wenn die Verwaltung den Vorbehalt auflöst, also den Mietzins erhöht. Oder wenn sie Ihnen deswegen keine oder weniger Reduktion gewährt.

In Ihrem Fall hat die Verwaltung die Senkung aufgrund des Referenzzinssatzes aber vollständig gewährt.

Für den Moment dürfen Sie sich also zurücklehnen und sich über die Mietzinsreduktion freuen. Aber bleiben Sie auf der Hut: Sobald die Verwaltung – gestützt auf den Vorbehalt – mehr Miete will, können Sie die Erhöhung bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Machen Sie unbedingt von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Frist beträgt 30 Tage.

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