Wie wird man den Mieter los?
Frage: Ich habe festgestellt, dass einer meiner Mieter die Wohnung verdreckt und zumüllt. Wenn ich ihn weiterhin gewähren lasse, droht ein beträchtlicher Schaden. Wie kann ich als Vermieter am besten dagegen vorgehen?
aktualisiert am 25. Juli 2017 - 12:01 Uhr
Weisen Sie den Mieter darauf hin, dass er eine Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur Rücksichtnahme hat. Und verlangen Sie, dass er die Wohnung von Abfall und Dreck befreit. Dafür sollten Sie ihm eine Frist setzen.
Ratsam ist, das Gespräch schriftlich festzuhalten und vom Mieter die Kenntnisnahme gegenzeichnen zu lassen. Hilft alles nichts, können Sie ihm die Wohnung kündigen: mit einer ordentlichen Kündigung oder – unter gewissen Voraussetzungen – einer vorzeitigen.
Bei ordentlicher Kündigung müssen Sie sich einfach an die vertraglichen Kündigungsfristen und Termine halten.
Eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags ist möglich, wenn der Mieter gegen die Sorgfaltspflicht verstösst. Die Pflichtverletzung muss jedoch schwerwiegend sein, und Sie müssen den Mieter schriftlich abmahnen, mit Vorteil eingeschrieben. Zudem muss der Mieter danach die Sorgfaltspflicht erneut missachten. Schliesslich muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses für Hausbewohner oder Vermieter unzumutbar sein.
Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie mit 30-tägiger Frist jeweils auf Ende eines Monats vorzeitig kündigen.
Ratsam ist eine solche Kündigung aber nicht immer, da Sie riskieren, die genannten Bedingungen nicht lückenlos belegen zu können. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, bevor Sie zu dieser Massnahme greifen.
Im für Sie schlimmsten Fall könnte die Schlichtungsbehörde eine dreijährige Kündigungssperre zugunsten des Mieters aussprechen.
Bei Mietzinsrückstand korrekt kündigen
Wenn der Messie-Mieter mit dem Zins in Verzug sein sollte, müssten Sie ihm das per Einschreiben mitteilen. Listen Sie dabei den gesamten Ausstand (offene Monate und offener Betrag) auf.
Fordern Sie ihn auf, innert 30 Tagen zu bezahlen. Erklären Sie ihm weiter, dass Sie ihm sonst mit einer weiteren 30-tägigen Frist auf das nächstmögliche Monatsende ausserordentlich kündigen würden.
Wichtig: Kündigen Sie immer mit dem entsprechenden kantonalen Formular.
Im Merkblatt «Kündigung aus wichtigen Gründen» erfahren Beobachter-Mitglieder mehr über den rechtlichen Rahmen, wie das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann und wie sie als Mieter oder Vermieter in einem solchen Fall am besten vorgehen.