Wer kurz vor dem Rentenalter arbeitslos wird, findet häufig keine Stelle mehr. Kritisch wird es erst recht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder endet. Dann sind die Betroffenen gezwungen, das Vermögen aufzubrauchen, die AHV-Rente vorzubeziehen oder die Altersguthaben aus der zweiten und dritten Säule anzutasten.

Am Schluss steht häufig die Sozialhilfe. So ist die Zahl der 56- bis 64-Jährigen, die Sozialhilfe beziehen, von 2012 bis 2020 stark gestiegen – um 44 Prozent. Die Überbrückungsleistungen, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind, sollen diesem Trend entgegenwirken und einen gesicherten Übergang in die Pensionierung ermöglichen.

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Wer hat Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Ausgesteuerte Personen können frühestens ab dem Monat eine Überbrückungsrente beantragen, an dem sie 60 Jahre alt geworden sind. Dazu müssen alle weiteren Bedingungen erfüllt sein:

Wo kann man die Überbrückungsrente beantragen?

In der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse. Sie stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. Ausnahmen: Im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge zuständig, in Genf ist es der Service des prestations complémentaires, im Kanton Waadt das Centre régional de décisions (CRD) de Lausanne und im Kanton Zürich sind es die Zusatzleistungsstellen der jeweiligen Wohngemeinde.

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Wie wird die Überbrückungsrente berechnet?

Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich gleich berechnet wie die Ergänzungsleistungen. Damit entspricht sie der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen (siehe detaillierte Aufstellung).

Die Überbrückungsleistungen betragen maximal das 2,25-Fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf. Für Einzelpersonen macht das im Jahr 2025 maximal 46’507.50 Franken pro Jahr, für Ehepaare 69’761.25 Franken. Neben der monatlichen Rente werden – wie bei den Ergänzungsleistungen – auch Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.

Bis wann werden Überbrückungsleistungen ausgerichtet?

Die Überbrückungsrente endet, sobald eine der Voraussetzungen oben nicht mehr besteht oder man das ordentliche Rentenalter erreicht. Falls absehbar ist, dass jemand nach der Pensionierung im AHV-Alter Ergänzungsleistungen erhalten wird, endet der Anspruch schon früher; nämlich dann, wenn man die Altersrente vorbeziehen kann.

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