Wer kurz vor dem Rentenalter arbeitslos wird, findet häufig keine Stelle mehr. Kritisch wird es erst recht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder endet. Dann sind die Betroffenen gezwungen, das Vermögen aufzubrauchen, die AHV-Rente vorzubeziehen oder die Altersguthaben aus der zweiten und dritten Säule anzutasten. Am Schluss steht häufig die Sozialhilfe. So ist die Zahl der 56- bis 64-Jährigen, die Sozialhilfe beziehen , von 2012 bis 2020 stark gestiegen – um 44 Prozent. Die Überbrückungsleistungen, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind, sollen das verhindern und einen gesicherten Übergang in die Pensionierung ermöglichen.
Ausgesteuerte Personen können frühestens ab dem Monat eine Überbrückungsrente beantragen, an dem sie 60 Jahre alt geworden sind. Dazu müssen alle weiteren Bedingungen erfüllt sein:
- wohnhaft in der Schweiz;
- mindestens 20 AHV-Beitragsjahre (mindestens fünf nach dem 50. Altersjahr), dabei ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente oder die entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften;
- Vermögen von weniger als 50'000 Franken (als Einzelperson) beziehungsweise 100'000 Franken (als Ehepaar);
- kein Anspruch auf eine IV-Rente;
- kein Vorbezug der AHV-Rente;
- die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen.
Bei der kantonalen Ausgleichskasse. Sie stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. Ausnahmen: Im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge zuständig, in Genf ist es der Service des prestations complémentaires, im Kanton Zürich sind es die Zusatzleistungsstellen der jeweiligen Wohngemeinde.
Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich gleich berechnet wie die Ergänzungsleistungen . Damit entspricht sie der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen (siehe detaillierte Aufstellung).
Die Überbrückungsleistungen betragen maximal das 2,25-Fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf. Für Einzelpersonen macht das im Jahr 2023 maximal 45'225 Franken pro Jahr, für Ehepaare 67'837 Franken. Neben der monatlichen Rente werden – wie bei den Ergänzungsleistungen – auch Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.
Die Überbrückungsrente endet, sobald man das ordentliche Rentenalter erreicht. Falls absehbar ist, dass jemand nach der Pensionierung im AHV-Alter Ergänzungsleistungen erhalten wird, endet der Anspruch schon früher; nämlich dann, wenn man die Altersrente vorbeziehen kann.
Wer ausgesteuert wurde, kann von Überbrückungsleistungen (ÜL) profitieren. Doch wer hat Anspruch darauf und wie berechnet sich die Überbrückungsrente? Beobachter-Mitglieder erfahren mehr darüber.
- 1Wer hat Anspruch auf Überbrückungsleistungen?
- 2So berechnen sich Ihre Überbrückungsleistungen
- 3Anerkannte Ausgaben bei den Überbrückungsleistungen
- 4Anrechenbare Einnahmen bei den Überbrückungsleistungen
- 5Welche Folgen hat es, wenn Sie auf Vermögen oder Einkünfte verzichten?
- 6Auskunfts- und Meldepflichten beim Bezug von ÜL
- 7Unrechtmässig bezogene ÜL zurückzahlen
- 8Gegen Entscheide zu den Überbrückungsleistungen vorgehen
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2 Kommentare
Da gibt es noch viele Fehler... nur wer NACH seinem 60 Geburtstag ausgesteuert wird, hat eine minimale Chance (da sehr viele Hürden eingebaut wurden) diese Überbrückungsrente überhaupt zu erhalten. Wer vorher ausgesteuert wird (seien das Jahre, Wochen, Tage) hat sowieso Pech gehabt.
Dem drohen Sozialamt und Rückzahlung an das Sozialamt von 3a und Pensionskassengeldern.
Oder man schafft es mit 3a und Pensionskassengeldern bis zur AHV (als Frau nun noch ein Jahr später...) und muss dann EL beziehen.
Ich angle nun schon seit meiner Entlassung mit 50ig von unterbezahlten Temporäranstellungen und immer kleiner werdendem Arbeitslosengeld von Jahr zu Jahr, und das nun seit 5 Jahren... und jetzt noch die Inflation und ein Jahr länger arbeiten. Noch mehr sparen und einschränken liegt eigentlich nicht mehr drin, aber irgendwie möchte ich mir wenigstens das Sozialamt ersparen können.
Und das nach 30 Jahren immer arbeiten - schöne Aussicht für mein Alter...
Was ich (03.1957 arbeitslos seit 2017) in keinem Bericht von irgend jemandem gelesen habe: Dass mit AHV oder IV Rente die der ältere Arbeitslose n i c h t beziehen darf bei seiner Anmeldung für ÜL, auch die eines Ehepartners (etwas älter als ich Fr. 1000.--Rente) gemeint ist. Das kommt z.B. bei mir erst in der Ablehnungsverfügung zum Vorschein, (s. Botschaft zum Bundesgestz für ÜL für ältere Arbeitslose, BBI 2019, S. 8281)!!!!!!??????
Eine Juristin v. BSV gab mir recht man müsste das so weiterleiten, was mir aber wenig nützt. Ich habe Sie u. a. schon im Jan. 21 kontaktiert.
Ich habe mein Gesuch vor über 2 Mt. gestellt, Ablehnung nach über 6 Wochen, seit meiner Einsprache sind wieder über 3 Wochen vergangen.
Mein Gesuch 19.7., wurde am 30.8. abgelehnt. Die Einsprache vor 3 1/2 Wo. noch nicht bearbeitet. Das könne 6 Monate dauern!!
Aussteuerung:Oktober 2021. Proscht!!!