1. Wer hat Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?
Erwerbstätige Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren wurden. Rechtlich gilt als Vater, wer mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder gerichtlich als Vater eingetragen ist. Bei einer Adoption besteht kein Anspruch.
2. Wie wird der Vaterschaftsurlaub bezogen?
Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt. Anders als den Mutterschaftsurlaub kann man ihn auch auf einzelne Tage verteilt beziehen. Bei einem 100-Prozent-Pensum beträgt der Vaterschaftsurlaub insgesamt 14 Taggelder (inklusive der Wochenendtage). Wichtig: Arbeitgeber dürfen die arbeitsfreien Tage nicht von den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Ferientagen abziehen.
3. Kann man im Vaterschaftsurlaub gekündigt werden?
Ja. Allerdings: Eine Kündigung, weil man Vater geworden ist oder sich für seine Rechte rund um den Vaterschaftsurlaub gewehrt hat, wäre missbräuchlich . Wenn der Urlaub noch nicht vollständig bezogen ist, verlängert sich die Kündigungsfrist um die restlichen Tage.
Ist eine Kündigung zulässig, wenn man in den Ferien ist? Und falls ja, ab wann gilt die Frist zu laufen, wenn man sich zudem gerade im Ausland aufhält? Lesen Sie als mehr dazu als Beobachter-Mitglied.
4. Welche Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung?
Wer mindestens neun Monate lang vor der Geburt bei der AHV obligatorisch versichert war (bei einer vorzeitigen Geburt wird diese Frist reduziert); und wer in diesem Zeitraum mindestens fünf Monate lang einer Erwerbsarbeit nachging oder Erwerbsersatzentschädigung erhalten hat.
5. Haben auch arbeitslose oder arbeitsunfähige Väter Anspruch?
Ja, sofern sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Vaterschaftsentschädigung geht dann einem Anspruch auf Taggelder nach der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall-, Kranken- oder Militärversicherung vor.
6. Wie hoch ist die Vaterschaftsentschädigung?
Sie wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, maximal 220 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 8250 Franken und bei Selbständigen mit einem Jahreseinkommen von 99’000 Franken erreicht.
7. Wie und wo beantragt man die Vaterschaftsentschädigung?
Angestellte beantragen sie über ihre Arbeitgeberin. Selbständig Erwerbende wenden sich mittels Formular an die Ausgleichskasse. Übrigens: Auch Angehörige (etwa die Ehefrau oder die Mutter des Kindes) können die Entschädigung geltend machen, sofern der Vater seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
8. Ist man im Vaterschaftsurlaub abgesichert?
Angestellte bleiben im Vaterschaftsurlaub obligatorisch unfallversichert. Der Versicherungsschutz der Pensionskasse läuft ebenfalls weiter.
9. Wie wird die Vaterschaftsentschädigung finanziert?
Über die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Beitrag an die EO wurde dafür von 0,45 auf 0,5 Lohnprozente erhöht. Das ist eine Erhöhung von 50 Rappen pro 1000 Franken Lohn. Bei Angestellten übernehmen der Arbeitgeber die Hälfte.
10. Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwas anderes vereinbaren?
Ja – zugunsten der Angestellten können weitergehende Rechte vereinbart werden. Denkbar ist etwa eine Aufstockung der Entschädigung auf 100 Prozent oder ein längerer, vom Arbeitgeber finanzierter Urlaub. Auch wer eine längere, unbezahlte Abwesenheit wünscht, bespricht und vereinbart das mit dem Arbeitgeber.
Merkblatt für Väter und Arbeitgeber zum Download: www.ahv-iv.ch
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