Zwei Personen dürfen heiraten, wenn beide ehefähig sind und keine Ehehindernisse vorliegen. Konkret müssen die Heiratswilligen folgende Punkte erfüllen:

  • urteilsfähig
  • mindestens 18 Jahre
  • keine nahe Verwandtschaft (in gerader Linie oder Geschwister/Halbgeschwister)

 

Ausserdem muss eine allfällige frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson für ungültig erklärt oder aufgelöst worden sein.

 

Namensänderung nach der Heirat?

Bevor Sie heiraten, müssen Sie sich entscheiden, welchen Namen Sie nach der Heirat tragen wollen. Zusätzlich müssen Sie sich einigen, welchen Familiennamen Ihre gemeinsamen Kinder erhalten sollen.

 

Das Vorbereitungsverfahren vor der Hochzeit

Um heiraten zu können, brauchen Sie die Bewilligung des Zivilstandsamtes. Beide Heiratswilligen müssen persönlich auf dem Zivilstandsamt am Wohnsitz von einem bzw. einer der beiden erklären, dass sie die Heiratsvoraussetzungen erfüllen und dass keine Ehehindernisse vorliegen. Besondere Voraussetzungen gelten, wenn Sie eine Person aus dem EU/EFTA Raum oder aus einem Drittstaat heiraten möchten. Welche Dokumente Sie mitbringen müssen, erfahren Sie vom Zivilstandsamt.

Spätestens drei Monate nachdem die Zustimmung zur Heirat erteilt wurde, kann die zivile Trauung auf irgendeinem Zivilstandsamt in der Schweiz stattfinden. Die Wartefrist, wonach die Trauung frühestens zehn Tage nach der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden kann, wurde am 1. Januar 2020 abgeschafft. Seither kann direkt nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine Trauung durchgeführt werden. Vereinbaren Sie möglichst früh einen Termin. Gerade Termine an Freitagen sind begehrt. Eine kirchliche Trauung ist erst nach der zivilen Trauung erlaubt.

 

Ein Ehevertrag ist fakultativ, ein Inventar sinnvoll

Sie können vor der Heirat oder jederzeit danach einen Ehevertrag abschliessen. Ohne Ehevertrag unterstehen Sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit einem Ehevertrag können Sie stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.

Bringen Sie liebgewonnene oder wertvolle Vermögenswerte in die Ehe mit? Dann erstellen Sie mit Vorteil ein Inventar.

Gesetzesartikel: ZGB 94 ff.

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