Ja. Der Invaliditätsgrad wird aufgrund einer Gesetzesänderung bei Menschen, die keine Anstellung haben, neu berechnet. Dabei wird das Einkommen, das man als gesunder Mensch verdient, mit jenem verglichen, das trotz Invalidität noch erwirtschaftet werden kann. Die Differenz ist der Invaliditätsgrad. Ab 40 Prozent hat man Anspruch auf eine Rente.

Bei Personen ohne Anstellung rechnet die IV mit statistischen Löhnen. Diese sogenannten Tabellenlöhne hat das Bundesamt für Statistik ermittelt. Bei Neurenten ab 2024 muss die IV aber für die Berechnung 10 und teils gar 20 Prozent von dem Einkommen abziehen, das trotz Invalidität noch erreicht werden kann. Dies, weil nur wenige Menschen, die invalid sind, diesen theoretisch möglichen Lohn tatsächlich erhalten.

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Wer in der Vergangenheit einen negativen Rentenbescheid von der IV erhalten hat, kann sich neu anmelden IV-Abklärung So gehen Sie mit der Invalidenversicherung um , wenn er oder sie durch den neuen Pauschalabzug auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent kommt.

Da die IV in Ihrem Fall vorher mit dem vollen Lohn gerechnet hat, den Sie mit Ihrer Einschränkung aber nur theoretisch erreichen könnten, muss sie den Anspruch neu berechnen und dabei das Invalideneinkommen um 10 Prozent kürzen. Damit kommen Sie auf über 40 Prozent und haben Anspruch auf eine Rente – frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung.

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Mehr zum Abklärungsverfahren der IV

Hat jemand Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wird abgeklärt, zu welchem Grad der Anspruch besteht. Das IV-Verfahren ist sehr komplex und kann sich über eine längere Zeit ziehen, was viele verunsichern und frustrieren kann. Erfahren Sie als Beobachter-Mitglied, wie die IV vorgeht, wenn Sie sich für eine Rente anmelden und was Sie tun können, wenn Sie einen Entscheid anfechten wollen.

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