Ja. Machen Sie eine Aufstellung aller Krankheitskosten, die Sie selber bezahlt haben. Dazu gehören von der Krankenkasse nicht gedeckte Medikamente, die Franchise, der Selbstbehalt und die Zahnarztkosten.

Wenn diese Gesamtsumme mehr als fünf Prozent Ihres Einkommens ausmacht, können Sie die darüber hinausgehenden Kosten abziehen. Je nach Kanton kann das aber variieren.

Buchtipp
Der Steuerberater
Buchcover Der Steuerberater
Partnerinhalte
 
 
 
 

Diese Kosten können Sie in jedem Fall nur geltend machen, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Deshalb fallen zum Beispiel ästhetische Korrekturen nicht darunter. Beim Zahnarzt zählt die Dentalhygiene als ärztlich verordnet und ist abziehbar, nicht aber das Bleichen der Zähne.

Das alles gilt übrigens auch, wenn Sie im Ausland zum Zahnarzt gehen; die Reise- und Hotelkosten darf man aber nicht abziehen.

Illustration Steuern Beobachter
Tipps für Ihre Steuern
Der Beobachter bietet Rat, wenn es ums Ausfüllen der Steuererklärung geht.
Rechtsratgeber
Mehr zu Steuerabzug

Das Ausfüllen der Steuererklärung bereitet nicht unbedingt Freude – Steuerabzüge jedoch schon eher. Mit einem Beobachter-Abo erfahren Sie, wie Sie voll auf Ihre Kosten kommen und sind immer aktuell über die neuesten Änderungen im Steuerrecht informiert.

Der Beobachter-Newsletter – wissen, was wichtig ist.

Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.

Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.

Jetzt gratis abonnieren