Wie regeln wir das Behördliche?
Frage: Ist es einfacher, meine thailändische Freundin in der Schweiz statt in Thailand zu heiraten? Wie kann ich sie am schnellsten in die Schweiz holen? Wie kommt sie zu einer Aufenthaltsbewilligung?
aktualisiert am 2. August 2018 - 16:40 Uhr
Die Ehevorbereitungen könnten in Thailand unkomplizierter sein als in der Schweiz, weil Sie als Schweizer für die Einreise kein Visum brauchen. Informieren Sie sich bei den Zivilstandsbehörden am Trauungsort oder bei der thailändischen Vertretung in der Schweiz, was Sie für die Heirat brauchen. Die in Thailand geschlossene Ehe muss von der zuständigen Zivilstandsbehörde in der Schweiz anerkannt werden.
Wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen werden soll, muss Ihre Freundin beim Antrag für die Ehevorbereitung ans Zivilstandsamt den Nachweis erbringen, dass sie sich bis zur Trauung rechtmässig in der Schweiz aufhält. Falls das Touristenvisum dafür nicht reicht, kann sie spätestens 14 Tage vor dessen Ablauf beim Migrationsamt ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat stellen.
Eine solche Bewilligung kann sie auch vor der Einreise beantragen, falls schon klar ist, dass Sie in der Schweiz heiraten wollen. Erteilt wird die Bewilligung, wenn innert vernünftiger Frist mit einer Heirat zu rechnen ist. Weiter muss Ihre Partnerin Dokumente wie Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Wohnsitznachweis, gültigen Pass oder Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, die je nach Region schwer zu beschaffen sein könnten.
Nach der Heirat müssen Sie ein Familiennachzugsgesuch einreichen. Wenn die Frist für einen rechtmässigen Aufenthalt abgelaufen ist, muss Ihre Frau theoretisch zurück nach Thailand und dort den Bescheid abwarten. In klaren Fällen darf sie aber während des Verfahrens in der Schweiz bleiben. Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn Ihre Frau bei Ihnen wohnt und nicht in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Zudem muss Ihr Einkommen ausreichen, um den Unterhalt zu sichern.
Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B darf Ihre Frau ohne zusätzliche Arbeitsbewilligung arbeiten – auch selbständig.
Jede Ausländerin und jeder Ausländer hat ein Recht auf einen längeren Verbleib in der Schweiz, vorausgesetzt, dass sie oder er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt. Als Beobachter-Mitglied erfahren Sie, welche Rechte, aber auch Pflichten Sie mit einer Bewilligung B oder C haben.