Was ändert sich 2021?
Am 1. Januar 2021 treten verschiedene rechtliche Änderungen in Kraft. Das Wichtigste in einer Übersicht.
Veröffentlicht am 18. Dezember 2020 - 10:05 Uhr
In diesen Bereichen kommt es zu Änderungen:
Väter haben ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub . Er kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden. Auch arbeitslose Väter haben einen Anspruch. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald man den Urlaub vollständig bezogen hat. Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der Beitragssatz der Erwerbsersatzordnung von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.
Bisher durfte man auf Autobahnen nur im parallelen Kolonnenverkehr rechts vorbeifahren. Neu auch, wenn sich nur auf dem linken oder – bei drei Spuren – auf dem mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Ausserdem: Velo- und Mofafahrer dürfen neu an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, sofern das signalisiert ist. Ein Überblick, was sich im Strassenverkehr 2021 sonst noch alles ändert, zeigt der Beobachter-Artikel «So verkehren Sie richtig» .
Neu können Empfänger für Einschreiben elektronisch eine Zustellgenehmigung erteilen. Sie ersetzt die Unterschrift. So kann man ein Einschreiben auch empfangen, wenn man nicht zu Hause ist.
Alle Telefonnummern, die nicht in einem Verzeichnis notiert sind, sind ab 2021 den Nummern mit Sterneintrag gleichgestellt. Deren Inhaber können sich mit dem Argument «unlauter» gegen unerwünschte Werbeanrufe wehren. Und: Ab Juli werden auch Telekomanbieter ihre Kunden vor unerwünschten Werbeanrufen schützen müssen, etwa mit Blockern.
Welche Regelungen zu Werbeanrufen gelten neuerdings? Wo kann man einen Sterneintrag erstellen und wo sich aus dem Telefonverzeichnis löschen lassen? Beobachter-Mitglieder lesen mehr dazu im Merkblatt «Unerwünschte Werbeanrufe: So wehren Sie sich».
Die Schweiz passt sich dem EU-Recht an. Bisher gab es nur eine Entschädigung, wenn Passagiere den letzten Anschluss verpassten. Neu zahlen die SBB bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde 25 Prozent des Fahrpreises zurück, ab zwei Stunden 50 Prozent. Auch Inhaber von Abos werden entschädigt. Der Betrag richtet sich nach dem Tageswert des Abos – er muss mindestens fünf Franken betragen.
Die Schweiz übernimmt EU-Recht und verschärft ihre Bestimmungen zu Drohnen. Wer sie selbständig in Betrieb nimmt, muss mindestens zwölf Jahre alt sein. Jüngere müssen von einer mindestens 16-jährigen Person beaufsichtigt werden. Wenn Drohnen schwerer als 250 Gramm oder mit einer Kamera bestückt sind, müssen sie registriert werden. Zudem müssen ihre Pilotinnen und Piloten eine Onlineschulung und einen Onlinetest absolvieren.
Da im Parlament eine Motion angenommen wurde, die eine Herauslösung des traditionellen Modellfluges aus der Drohnenregulierung verlangt, kommt es zu Verzögerungen bei der Übernahme des EU-Rechts. Wann die neuen Regelungen in der Schweiz in Kraft treten, ist laut dem Bundesamt für Zivilluftfahrt noch unklar. Bis dahin gilt also nach wie vor das bestehende Schweizer Recht.
Update vom 30.12.2020
Von April 2010 bis März 2015 wurde auf den Radio- und Fernsehgebühren Mehrwertsteuer erhoben – zu Unrecht, wie das Bundesgericht entschied. Aus diesem Grund erhalten im neuen Jahr alle Privat- und Kollektivhaushalte eine pauschale Entschädigung von 50 Franken. Man muss dazu kein Gesuch einreichen. Die Gebühren werden zudem von 365 auf 335 Franken reduziert (für Kollektivhaushalte von bisher 730 auf 670 Franken).
Welche Daten fliessen von den Einwohnerkontrollen zur Serafe? Müssen auch Untermieter eine Abgabe leisten? Und innert welcher Frist muss man die Jahres- oder Teilrechnung bezahlen? Eine übersichtliche Zusammenstellung finden Sie als Beobachter-Mitglied im Merkblatt «Abgabe für Radio und Fernsehen (Serafe)».
Per 1. Januar 2021 tritt der erste Teil des neuen Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft. Es wird ein bezahlter Urlaub zur Betreuung kranker oder verunfallter Familienmitglieder oder Lebenspartner eingeführt. Er beträgt höchstens drei Tage pro Fall und maximal zehn Tage pro Jahr. Vorgesehen ist zudem ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes, der über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird – in Kraft ab 1. Juli 2021.
Wer über 58 Jahre alt ist und seine Stelle verliert, kann neu der bisherigen Pensionskasse unterstellt bleiben. Man hat die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente) und kann so den Anspruch auf Rentenbezug behalten. Reglementarisch kann das Recht auch 55-Jährigen eingeräumt werden.
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr Pflegebedürftige selbständig zu Hause leben können. Betreuende Angehörige erhalten neu diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im selben Haushalt lebt. Und: Die AHV/IV-Renten werden der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Minimalrente steigt um zehn Franken und beträgt neu 1195 Franken im Monat.
Am 1. Januar 2021 treten die neuen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft – mit dem Ziel, die steigenden Ausgaben zu bremsen. Eine Neuerung wirft besonders viele Fragen auf: die Rückerstattungspflicht für Erben. Neu müssen Erbinnen nach dem Tod eines EL-Bezügers die in den letzten zehn Jahren bezogenen Leistungen zurückzahlen. Was das konkret heisst, zeigt der Artikel unten.
2 Kommentare
Wenn ich den Artikel unter https://www.bazl.admin.ch/bazl… lese, denke ich, dass der Abschnitt über eben diese Übernahme des EU Rechts per 01.01.21 wohl nicht zutreffend ist. Oder?
Grüezi
Danke für den Hinweis. Tatsächlich hat sich unsere Anmerkung wegen der Verzögerung (siehe Infobox oben) wohl mit Ihrem Kommentar gekreuzt. Die Übernahme des EU-Rechts verzögert sich, das ist korrekt.
Beste Grüsse,
Die Beobachter-Redaktion