Ja, Sie dürfen. Jede Person unabhängig von Alter, Geschlecht oder Nationalität hat das Recht, Anliegen an eine staatliche Behörde zu richten, ohne deswegen Nachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen. Das Recht, Petitionen einzureichen, steht allen urteilsfähigen Personen zu. Somit können sich auch Ausländerinnen und Ausländer auf die Petitionsfreiheit berufen.

Ein Anspruch auf eine mündliche oder schriftliche Behandlung der eingereichten Petition besteht jedoch nicht. Die Behörde muss von der Petition lediglich Kenntnis nehmen. Die Anzahl der Unterschriften spielt dabei keine Rolle.

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Werden jedoch Unterschriften für Volksinitiativen oder für Referenden gesammelt, dürfen Sie nicht unterschreiben. Das dürfen nur Stimmberechtigte, das heisst alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

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Jede Ausländerin und jeder Ausländer hat ein Recht auf einen längeren Verbleib in der Schweiz, vorausgesetzt, dass sie oder er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt. Als Beobachter-Mitglied erfahren Sie, welche Rechte, aber auch Pflichten Sie mit einer Bewilligung B oder C haben.