Wenn der WG-Partner eine Zumutung ist
In einer Wohngemeinschaft treffen Leute aufeinander, die total unterschiedliche Vorstellungen von Zusammenleben haben. Wer darf was?
aktualisiert am 5. März 2019 - 14:51 Uhr
Bei Wohngemeinschaften gibt es, wie bei Paaren auch, zwei Möglichkeiten, wie der Mietvertrag gestaltet sein kann: die Mitmiete oder die Untermiete.
Wenn die WG über längere Zeit mit denselben Leuten bestehen soll, empfiehlt sich eher die Mitmiete: Alle Bewohner unterzeichnen den Vertrag und sind somit gleichberechtigt.
Das bedeutet auch: Sie haften gemeinsam, wenn es Schäden in der Wohnung gibt oder die Miete verspätet bezahlt wird. Im Gegenzug kann ein Bewohner von den anderen nicht so leicht aus der Wohnung geworfen werden.
Wenn hingegen von vielen Bewohnerwechseln auszugehen ist, sollte ein Hauptmieter bestimmt werden, der den Mietvertrag allein unterschreibt. Er ist damit Ansprechpartner für den Vermieter und haftet allein. Der Hauptmieter schliesst mit den übrigen Bewohnern Untermietverträge ab, in denen wegen der Alleinhaftung des Hauptmieters möglichst viele Details geregelt sein sollten.
Theoretisch benötigt man keine speziellen Versicherungen. Empfohlen sind jedoch Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung.
Mit der Hausratversicherung wird die Wohnungseinrichtung gegen Feuer-, Wasser- oder Unwetterschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl versichert. Es empfiehlt sich, dass jeder WG-Bewohner einzeln eine Hausratversicherung abschliesst, da es zu Mieterwechseln kommen kann. Wenn der Hausrat karg ist (Bett, Tisch, Stuhl) und man den Verlust leicht verschmerzt, kann man auf die Hausratversicherung verzichten.
Eine Haftpflichtversicherung, die Schäden gegenüber anderen oder deren Eigentum abdeckt, benötigt ohnehin jeder selbst. Jüngere Mieter sollten abklären, ob sie noch über die Familienpolice der Eltern versichert sind.
Besonders wenn man eine WG neu gründet, fehlt noch einiges. Doch die Prioritäten sind verschieden: Die einen können sich ein Leben ohne Fernseher nicht vorstellen, andere hingegen brauchen eine Kaffeemaschine, um in die Gänge zu kommen. Klar: Wer unbedingt etwas braucht, auf das andere gut und gern verzichten können, soll das selber zahlen.
Nicht so klar ist es bei Dingen, auf die niemand verzichten will. Etwa ein Sofa oder ein Esstisch. Wer plant, viele Jahre mit denselben Leuten zusammenzuwohnen, kann den Preis für solche Anschaffungen gleichmässig auf alle Mitbewohner aufteilen.
Empfehlenswerter ist jedoch, grössere Anschaffungen allein zu finanzieren – insbesondere, wenn es Dinge sind, die die WG wohl überleben. Also: Einer kauft das Sofa, der Zweite den Esstisch, der Dritte den Fernseher. Und so weiter. Beim Auszug gibt es dann keine Diskussionen, wer was mitnehmen darf.
Um Streit zu vermeiden, sollte man darauf achten, dass alle etwa denselben Betrag in die WG investieren. Die Quittungen sollte man bis zum Auszug aufbewahren.
Die Kosten für kleinere Anschaffungen wie Pflanzen oder Putzlappen, die kaum bis zum Auszug bestehen, kann man teilen.
Wer nicht damit klarkommt, dass hin und wieder fremde Leute in der Wohnung sind, sollte sich gut überlegen, ob er wirklich in eine Wohngemeinschaft ziehen will. Viel dagegen tun kann man nicht.
Die Hausordnung gilt auch für WGs, sofern diese im Mietvertrag erwähnt ist. Ruhezeiten sind dort geregelt.
Gewisse Grundregeln können auch in Untermietverträgen festgehalten werden. Ein generelles Verbot, Besuch zu empfangen, ist jedoch in keinem Vertrag haltbar. Mieter dürfen ihren Gästen sogar einen Schlüssel zur Wohnung geben.
Wenn alle Bewohner den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, können sie sich gegenseitig praktisch nichts vorschreiben.
Allerdings: Selbst wenn in Untermietverträgen Abmachungen über Häufigkeit oder Anzahl der Gäste getroffen wurden, lassen sie sich rechtlich kaum durchsetzen. In der Praxis bleibt als Lösung derartiger Streitigkeiten meist nur, den Mietvertrag aufzulösen.
Bei gewöhnlichen Mietverhältnissen lässt sich das Rauchen in der Wohnung nicht verbieten. In einer WG könnte das wegen des engen Zusammenlebens anders aussehen. Gerichtsurteile dazu sind jedoch nicht bekannt.
Wie bei der Frage nach dem Besuch gilt auch hier: Eine solche Streitigkeit gerichtlich zu klären, lohnt sich nicht. Besser setzt man sich mit dem betreffenden Mitbewohner zusammen und diskutiert, wo und wann man das Rauchen akzeptieren kann. Meist findet man sich, schliesslich wollen beide in einer WG wohnen und sind sich bewusst, dass dies auch gewisse Einschränkungen zur Folge hat.
Das arme Schwein ist immer derjenige, der sich am meisten an Dreck und Unordnung stört: Er fühlt sich am schnellsten nicht mehr wohl und putzt den anderen ständig hinterher.
Damit es nicht so weit kommt, empfiehlt es sich, am Anfang die Grundregeln gemeinsam auszuhandeln: Wie häufig muss geputzt werden, und was gilt als sauber? Reicht es, mit dem Staubsauger durch die Wohnung zu flitzen, oder soll der Boden jede Woche feucht aufgenommen werden?
Danach ist ein Putzplan unumgänglich. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ob jemand während zweier Wochen für die Ordnung in der gesamten Wohnung zuständig ist oder ob jeder wöchentlich einen anderen Raum sauber halten muss, hängt auch davon ab, welches Mindestmass an Sauberkeit man zuvor gemeinsam bestimmt hat.
Um sich zum Putzen zu motivieren, kann man einen Putztag abmachen, an dem man gemeinsam die Wohnung schrubbt und anschliessend zusammen kocht.
Je nach finanziellen Verhältnissen kann es sich allenfalls lohnen, eine Putzkraft anzustellen.
Es gibt in einer WG nichts Ärgerlicheres, als wenn man sich nach einem harten Tag auf das verdiente Feierabendbier freut und der Kühlschrank leer ist. «Ich habe nicht gewusst, dass das nicht mir gehört», sagt der Mitbewohner jeweils. Das ist einfach zu ändern: Jeder hat im Kühlschrank sein eigenes Fach, kauft selber ein und isst und trinkt nur, was sich in seinem Fach befindet.
Manche WGs haben ein gemeinsames Konto, auf das sie jeden Monat etwas einzahlen, um davon die Dinge zu kaufen, die alle brauchen, etwa Milch, Eier, Teigwaren oder Reis. Wenn Ende Monat vom Betrag etwas übrig bleibt, kann man es in ein WG-Essen investieren. Etwas umständlicher ist es, alle eigenen Lebensmittel mit Post-its oder Filzstift zu kennzeichnen.
Für die einen ist eine WG bloss Zweckgemeinschaft, mit Mitbewohnern wollen sie nicht viel zu tun haben. Andere legen Wert darauf, dass die Chemie untereinander stimmt. Für diese ist es besonders störend, wenn jemand in die WG zieht, den sie nicht kennen oder nicht mögen. Als Untermieter muss man damit jedoch leben – oder kündigen, wenn der Hauptmieter sich nicht für die Bedenken interessiert.
In einer WG mit gemeinsamem Mietvertrag müssen alle mit dem neuen Mitbewohner einverstanden sein. Da man in der WG eng zusammenlebt, ist auch fehlende Sympathie ein Grund, einen neuen Mitbewohner abzulehnen. Kompliziert wird es erst, wenn man diesen Grund bei jedem potenziellen Mitbewohner vorbringt.
In jedem Fall muss die WG die Verwaltung über die geplante Untervermietung und die Konditionen informieren. Diese darf einen Mitbewohner nur ablehnen, wenn sie triftige Gründe hat, zum Beispiel wenn mit der Untermiete ein Gewinn erzielt wird.
Der Grossteil der WGs hat ein Ablaufdatum – die Wünsche ändern sich.
Kündigungstermine und -fristen sind in den Verträgen festgehalten. Sowohl Haupt- als auch Untermieter können ordentlich kündigen. Als Hauptmieter sollte man jedoch vorher seine Mitbewohner informieren, damit sie sich eine neue Wohnung suchen können oder ein anderer die Hauptmiete übernimmt, sofern der Vermieter das abnickt.
Etwas schwieriger wirds bei einem gemeinsamen Mietvertrag. Dort benötigt man für die Kündigung die Unterschriften sämtlicher Mitbewohner. Hin und wieder kommt es vor, dass wegen eines Streits ein Mieter die Unterschrift verweigert. Der Vertrag kann dann nicht aufgelöst werden, und die Angelegenheit wird sehr mühsam.
Wenn man ausserordentlich kündigen will, kann man auch als WG-Bewohner einen Nachmieter stellen. Dem Vermieter gegenüber haftet man aber bis zur Auflösung des Mietvertrags, sofern nicht alle am Vertrag Beteiligten mit einer Umschreibung des Mietvertrags auf den Nachmieter einverstanden sind.
Wer eine WG gründet, sollte sich überlegen, ob dafür die Solidarmiete oder die Untermiete infrage kommt. Beobachter-Mitglieder erfahren mit dem Merkblatt «Wohnpartnerschaften», welche Art sich wann eignet und wie sie sich mit einer Vertragsklausel absichern, damit jeder Mieter einzeln kündigen kann.