Ein Testament, das Pflichtteile verletzt, ist nicht automatisch ungültig. Dasselbe gilt auch für einen Erbvertrag, der vom entsprechenden Erben nicht unterzeichnet wurde. Das Testament bzw. der Erbvertrag muss - wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist - mit der Herabsetzungsklage angefochten werden. Wird die Klage gutgeheissen, wird das Testament so weit «herabgesetzt», dass der klagende Erbe seinen Pflichtteil erhält. Das Gleiche gilt für Erbvorbezüge und gewisse Schenkungen zu Lebzeiten, wenn sie so umfangreich waren, dass die Pflichtteile nicht mehr gewahrt sind.