Die Zahnarztpraxis von Werner Preisig (Name geändert) floriert. Als eine der Praxishilfen kündigt, ist er dringend auf Ersatz angewiesen. Seine Gattin Flora beschliesst, in die Bresche zu springen. Nebst ihren Haushalts- und Mutterpflichten arbeitet die gelernte Pflegefachfrau nun halbtags in der Praxis ihres Mannes.

Dass Eheleute nicht nur Tisch und Bett, sondern auch den Berufsalltag miteinander teilen, kommt häufig vor. Vor allem in Kleinbetrieben ist es oft unerlässlich, dass der Partner bzw. die Partnerin tatkräftig mit anpackt. Wenn eine oder einer der Verheirateten gleichzeitig die Rolle des Arbeitgebers übernimmt, stellen sich allerdings heikle Fragen: Ist für die Mitarbeit ein Lohn geschuldet? Wie sieht es mit den Versicherungen aus? Entsteht gar ein Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag Erst lesen, dann unterschreiben! mit allen rechtlichen Konsequenzen?

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Art und Umfang der Mitarbeit sind entscheidend

Eheleute haben die gesetzliche Pflicht, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen – sie schulden einander Treue und Beistand. Hilft nun eine Seite im Betrieb oder Gewerbe des anderen gelegentlich aus, ist dies Teil der ehelichen Beistandspflicht. Ein Lohn ist also nicht geschuldet, wenn etwa der Ehemann fürs Blumengeschäft der Gattin oder des Gatten ab und zu Transportfahrten macht oder wenn er beim Ausfüllen der Steuererklärung hilft.

Arbeitet eine Seite jedoch erheblich mehr mit, als ihr Beitrag an den Familienunterhalt verlangt, oder ersetzt sie gar eine auswärtige Arbeitskraft, hat sie dafür Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt auch für Flora Preisig, die regelmässig anfallende Arbeiten übernimmt, die vorher durch eine Angestellte erledigt wurden.

Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, hängt von Art und Umfang der geleisteten Arbeit ab, aber auch von der Ertragslage des Betriebs und dem Lebensstandard des Paares. Rechtlich handelt es sich nicht eigentlich um Lohn, sondern um einen Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile, die der eine Partner bzw. die Partnerin durch die Arbeitsleistung erlangt. Wenn sich die Eheleute auf die Höhe der Vergütung nicht einigen können, hilft eine Budgetberatungsstelle weiter. Das Guthaben kann notfalls auch gerichtlich eingeklagt werden.

Schriftliche Beweise sind von Vorteil

Der Anspruch auf Entschädigung verjährt während der Ehe nicht und kann jederzeit geltend gemacht werden – spätestens jedoch bei Beendigung der Ehe. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Arbeitseinsatz sowie bezogene oder vorläufig aufgeschobene Entschädigungen schriftlich festzuhalten.

Wenn Beträge in bar bezogen werden, sind darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Versteuern muss man die Entschädigung jedoch nicht. Handelt es sich um eine intensive, längerfristige Mitarbeit, empfiehlt es sich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen (siehe nachfolgende Box).

Angestellt beim Ehepartner, der Ehepartnerin

Leistet eine Hausfrau oder ein Hausmann einen substanziellen, auf Dauer angelegten Arbeitseinsatz im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Lohnvereinbarung und allen Rechten und Pflichten aufzusetzen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Der Arbeitsvertrag bietet dem mitarbeitenden Partner bzw. der Partnerin gewichtige Vorteile: eigenständige Altersvorsorge, verbesserten Versicherungsschutz bei Unfall, Invalidität und mit gewissen Einschränkungen auch bei Arbeitslosigkeit.
  • Es muss nachweisbar eine Lohnzahlung erfolgen, und selbstverständlich sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.
  • Wird ein Barlohn ausbezahlt, haben Frauen, die im Geschäft des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung Arbeitsrecht Schwanger – darauf müssen Sie achten .
  • Bei Lohnzahlung aufgrund eines Vertrages entfällt der Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäss Eherecht.
  • Der Lohn ist im Gegensatz zur eherechtlichen Entschädigung steuerpflichtig.
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