Ganze Familie stirbt – wer erbt?
Frage: Ich verreise mit meinem Mann und unseren minderjährigen Kindern. Wer würde uns beerben, wenn wir bei einem Flugzeugabsturz alle ums Leben kämen?
aktualisiert am 13. Juli 2017 - 18:20 Uhr
Grundsätzlich beerbt die überlebende die vorverstorbene Person. Dafür reicht es, wenn jemand nachweislich auch nur eine kurze Zeit - sei es auch nur eine Sekunde - länger lebt.
Kann aber der Todeszeitpunkt nicht sicher festgestellt werden - zum Beispiel bei einem Flugzeugabsturz -, wird davon ausgegangen, dass der Tod der Personen gleichzeitig eingetreten ist, so dass keine die andere beerben kann. Insbesondere würden Sie und Ihr Ehemann sich dann nicht gegenseitig beerben. Das Gleiche gilt zwischen Ihnen und den Kindern.
Für die Erbfolge jedes Familienmitglieds kommt es dann auf die konkrete Familiensituation an. Gehen wir davon aus, dass Ihre Eltern und der Schwiegervater vorverstorben sind. Es lebt ausser Ihrem einzigen Bruder und der Schwiegermutter niemand mehr. Sofern Sie keine letztwillige Verfügung machen (Testament oder Erbvertrag), gilt für Ihren Nachlass die gesetzliche Erbfolge: Ihr Bruder erbt alles. Für den Nachlass Ihres Mannes heisst dies, dass seine Mutter alles von ihrem Sohn erbt, da er ja keine Geschwister hat.
Wie hoch ist der gesetzliche Erbanteil der Kinder oder des (Ehe-)partners? Kann man diesen mit dem Pflichtteil weiter begrenzen? Testen Sie den Erbrechner des Beobachters und finden Sie es anhand Ihrer Lebens- und Familiensituation heraus.
Der Nachlass der Kinder geht zu gleichen Teilen an die Seite von Vater und Mutter. Aus Sicht der Kinder erbt die Grossmutter väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits je zur Hälfte.
Da die Kinder minderjährig sind, können sie keine Testamente machen. Sie und Ihr Mann könnten jedoch mit einer letztwilligen Verfügung teilweise in die gesetzliche Erbfolge eingreifen. Da das Gesetz für Geschwister keinen Pflichtteil vorsieht, können Sie in dieser Beziehung frei über Ihren Nachlass verfügen. Die Schwiegermutter jedoch hat in Bezug auf den Nachlass des Sohnes einen Pflichtteil. Dieser umfasst die Hälfte der Erbschaft. In diesem Fall sieht jedoch die vom Bundesrat ausgearbeitete Erbrechtsrevision vor, dass Eltern zukünftig ebenfalls keine Pflichtteile mehr zustehen. Noch ist es aber nicht so weit.
Es ist wichtig, dass beim eigenhändigen Testament jeder/jede für sich ein Testament verfasst. Dieses muss von A bis Z von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Will man zusammen etwas regeln, muss ein Erbvertrag beim Notar aufgesetzt werden. Ein gemeinsames Testament des Ehepaars wäre nicht gültig.