Der Krieg begann harmlos. Es ging lediglich um eine alte Birke, die im Garten des Ehepaars P. nahe der Grundstücksgrenze steht und im Lauf der Jahrzehnte eine stattliche Höhe von annähernd 20 Metern erreicht hat. Je mehr sie wuchs, desto mehr ärgerte sich der Nachbar über den Baum.

Im September 2006 schaltete er schliesslich einen Anwalt ein, der das Fällen der Birke verlangte. Sie werfe zu viel Schatten, verbreite Blütenstaub und Laub. Schlimmer noch: Tausende von Birkenwanzen würden sich in Bad, Küche und Kleiderschrank seines Klienten tummeln. «Beim Versuch, diese Insekten einzusammeln, sondern sie ein übelriechendes Sekret ab», wurde behauptet.

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Elisabeth P. war perplex. Nicht nur, dass sie selber noch nie irgendwelche Wanzen angetroffen hatte. Vielmehr staunte sie über den abrupt neuen Umgangston. Einst war man richtig gut befreundet gewesen. «Kein Gartenzaun trennte uns. Und die hohen Bäume, der Wald hinter dem Haus und auch die Birke empfanden alle als Bereicherung», sagt sie.

Doch nun liess der Nachbar einen Maschendrahtzaun hochziehen. Und sein Anwalt machte die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände geltend, die bei der Bepflanzung eines Grundstücks eingehalten werden müssen.

Tatsächlich dürfte man in ländlichen Gebieten im Kanton Solothurn – wo sich der Kriegsschauplatz befindet – eine Birke nicht näher als drei Meter zur Nachbarsgrenze pflanzen. Im vorliegenden Fall sind es nur 2,5 Meter.

Der Aufforderung, den Baum zu fällen, kam das Ehepaar P. dennoch nicht nach: Schliesslich war der Baum vor mehr als 35 Jahren gepflanzt worden. «Er stand hier schon, als unser Nachbar sein Haus baute. Und dass Bäume wachsen, wusste er schon damals», verteidigt Elisabeth P. ihre so liebgewonnene Birke.

Zum Leidwesen des Nachbarn ist sie im Recht: Im Kanton Solothurn verjährt der Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen, die zu nahe an der Grenze stehen, bereits drei Jahre nach der Pflanzung.

Flut von Reglementen

In den Nachbarkantonen gelten andere Fristen. In Bern sind es zum Beispiel fünf, in Baselland zehn Jahre. Genf hat 30 Jahre festgelegt.

Als Hobbygärtner muss man sich deshalb schon mal durch einen Urwald von Paragraphen kämpfen: So sollte zum Beispiel geklärt werden, ob es sich beim Gewächs um einen hochstämmigen Baum, um einen hochstämmigen Obstbaum, um einen Zwergobstbaum, ein Zierbäumchen, einen Einzelstrauch oder um den Bestandteil einer Grünhecke handelt. Spezielle Kategorien bilden zudem Reben und Wälder.

Im Zivilgesetzbuch hat es der Bund den Kantonen freigestellt, Regelungen über den Abstand von Pflanzen zu erlassen. Davon haben diese eifrig Gebrauch gemacht. Alle Kantone haben eigene Vorschriften: Die einzuhaltenden Grenzabstände für Bäume variieren zwischen zwei und acht Metern – gemessen wird ab Mitte Baumstamm.

Hecken dürfen je nach Kanton direkt an der Grenze, in einem bestimmten Abstand oder je nach Höhe mehr oder weniger nah am Nachbargrundstück gepflanzt werden. Ferner kommen in einigen Gemeinden Bau- und Zonenreglemente zur Anwendung, nach denen die erlaubte Höhe für Grenzmauern auch für Hecken gilt.

Sinn und Zweck dieser Gesetze ist es, die nachbarlichen Interessen auszugleichen und Ordnung zu schaffen. Im Fall der Birke auf dem Grundstück P. trugen die Paragraphen allerdings eher zur Eskalation des Streits bei.

Plötzlich behauptete der Nachbar nämlich, dass die Wurzeln des Baums seine Sickerleitung durchwachsen hätten, was zu einem massiven Wasserschaden geführt habe. Er forderte Schadenersatz von 67'000 Franken und berief sich aufs sogenannte Kapprecht: Dieses erlaubt es, überhängende Äste oder auch Wurzeln eines Nachbarbaums zu kappen, sofern sie erhebliche Schäden verursachen. Allerdings muss man dem Baumeigentümer zuerst eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen. Erst wenn er der Aufforderung nicht Folge leistet, darf man zur Axt greifen.

Das Ehepaar P. und sein Anwalt bestritten jedoch, dass die Voraussetzung fürs Kapprecht gegeben sei: Die Birke verursache keinerlei Schäden.

Jetzt schlug die Stunde der Gutachter. Zuerst attestierte ein Experte dem Baum uneingeschränkte Gesundheit. Dann kamen gleich zwei Gutachten zum Schluss, dass die Sickerleitung fehlerhaft gebaut und die Ursache des Wasserschadens somit nicht bei den Birkenwurzeln zu suchen sei.

Doch der Triumph der Eheleute war von kurzer Dauer: Zuerst verschloss der Nachbar den Abfluss ihres Swimmingpools. Dann reichte er ein Baugesuch für einen Keller ein – was das Kappen der Wurzeln endgültig erforderlich machen würde.

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Umgangston wird immer schriller

Nun entbrannte Streit ob der Frage, wer die Kosten für die Sicherung der Birke zu tragen habe, da diese mit dem Abschneiden der Wurzeln umsturzgefährdet sei.

Der Ton in den Schreiben der Anwälte wurde schriller. Der Nachbar – der sich gegenüber dem Beobachter nicht äussern will – brachte nun den Begriff «Kriegserklärung» ins Spiel und attackierte auch die grossen Tannen, den Nussbaum, ja den gesamten Baumbestand auf der Liegenschaft P. Die von den hohen Bäumen verursachten Immissionen seien derart gross, dass auch seine an der Oberfläche verlegte Erdregisterheizung nicht mehr richtig funktioniere.

Ein Friedensrichter wurde angerufen. Das Ehepaar P. machte das Angebot, die Bäume regelmässig zu schneiden. Doch der Nachbar blieb hart. 

Zum konkreten Fall darf sich der Richter zwar nicht äussern, aber die Bilanz seiner langjährigen Tätigkeit ist eindeutig: «In vielen Fällen ist das Verhältnis zwischen Nachbarn derart belastet, dass ein Vergleich aussichtslos ist. Der Baum, der zu nahe an der Grenze steht, ist dann bloss der Anlass für einen Prozess. Das tatsächliche Problem liegt meist tiefer», sagt er.

Nach einem Urteil könne sich zwar der eine als Sieger fühlen. Doch Seelenfriede kehre damit nicht ein. Oft stünden sich die Nachbarn bald wieder vor Gericht gegenüber – nur klage diesmal die andere Seite.

Die Prozessthemen sind nahezu so vielfältig wie die Pflanzenarten: Mal ist es ein Knallerbsenstrauch, der einem Nachbarn das Leben vergällt, mal ist es die Aussicht aufs Bergpanorama, die durch eine Hecke verwehrt wird.

Oder es führen unüberwindbare kulturelle Unterschiede zum Eklat: Ein Mathematiker, der jeden quer wachsenden Grashalm auf seinem Rasen eliminiert, und eine Esoterikerin, von deren Naturwiese sich Unkrautsamen ausbreiten, kommen sich gern einmal ins Gehege.

Mal sind es tropfende Harze, mal ist es Laub- und Nadelanfall, der Dachrinnen und Abflussrohre verstopft – was der Nachbar in der Regel hinnehmen muss.

Wie geht es weiter?

Das Gericht wird nun wohl als Nächstes einen Augenschein nehmen, Ortsüblichkeit, Lage und Beschaffenheit beurteilen, Windverhältnisse, Abwurf von Pflanzenteilen, Sonneneinstrahlung, Lichtdurchlässigkeit, Laubabwurf und Reinigungsaufwand analysieren.

In der Zwischenzeit will der Nachbar mit dem Kellerbau beginnen. Nimmt die Birke dadurch Schaden, kann das Ehepaar P. Schadenersatz für eine gleich grosse Birke verlangen – es gibt Gerichtsurteile, die einer alten Eiche einen Wert von 60'192 Franken und einer dicken Esche einen von 29'500 Franken zugesprochen haben.

Dieser «Krieg» dürfte noch lange nicht beendet sein.

Rechtslage: Abstandsvorschriften

Meist sind die Abstände in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Sie schreiben je nach Pflanzenart – also etwa für Wald-, Garten- und Obstbäume sowie Hecken – den Abstand zur nachbarlichen Grenze vor.

Das Heimtückische dieser Bestimmungen ist, dass sie in vielen Kantonen nach fünf Jahren verjähren – berechnet seit der Pflanzung. Viele stellen nun aber den verletzten Abstand erst fest, wenn die Bäume eine gewisse Höhe und ein Volumen erreicht haben – und das ist oft erst nach Ablauf der fünf Jahre der Fall.

Wer die Fünfjahresfrist verpasst, kann sich nur noch auf den allgemeinen Nachbarrechtsartikel im Zivilgesetzbuch abstützen. Artikel 684 verpflichtet Eigentümer, Mieter und andere Besitzer von Grundstücken, «sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten».

Wann liegt eine übermässige Immission vor? Allgemein lässt sich dies nicht beantworten. Bei Pflanzen könnte etwa Lichtentzug oder Schattenwurf massgeblich sein. Die Gerichte haben die Latte für das Vorliegen einer übermässigen Immission allerdings sehr hoch angesetzt. Fehlendes Sonnenlicht müsste regelrecht zu unzumutbaren Folgeerscheinungen führen wie etwa zu massiver Feuchtigkeit oder Kälte. Selbst herabfallende Äste und Blätter, die Dachrinnen und Abflussrohre verstopfen, sind in der Regel keine übermässigen Immissionen.

Fazit: Wer eine Pflanze des Nachbarn zu lange unwidersprochen toleriert, kann diese nur noch schwer versetzen oder gar beseitigen lassen.
Daniel Leiser

Mediation: Alternative zum Gericht

Sind Sie trotz allen Versuchen nicht in der Lage, einen Konflikt zu lösen, möchten aber den Weg über das Gericht vermeiden, schlagen Sie Ihrem Nachbarn den Beizug eines professionellen Schlichters vor. Voraussetzung ist allerdings, dass grundsätzlich alle Parteien bereit sind, zusammen eine Lösung zu finden.

Weitere Informationen über Mediation sowie eine Datenbank mit Mediatorinnen und Mediatoren nach Kantonen und Fachbereichen finden Sie beim Schweizerischen Dachverband für Mediation: www.infomediation.ch

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Quelle: Beobachter Edition