Ja, das ist zulässig. Der Arbeitgeber muss eine Absenz nur als Arbeitszeit anrechnen und entsprechend bezahlen, wenn die Absenz in Ihrer Person begründet liegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Militärdienst leisten müssen – weil Sie damit eine gesetzliche Pflicht erfüllen. Auch wenn Sie wegen Grippe fehlen
, zahlt der Arbeitgeber den Lohn.
Fällt aber der Zug aus, stecken Sie mit dem Auto fest oder kommen Sie wegen eines sonstigen Naturereignisses nicht mehr von Ihrem Wohnort weg, liegt das nicht in Ihrer Person begründet. Sie müssen die ausgefallene Zeit entweder nacharbeiten oder einen entsprechenden Lohnabzug hinnehmen – es sei denn, der Arbeitgeber zeigt sich in einer solchen Situation kulant.
Anders wäre es, wenn der Arbeitsbetrieb wegen einer Störung unterbrochen ist, die ins Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt – wenn etwa wichtige Materiallieferungen ausbleiben oder eine schlechte Auftragslage herrscht. Wenn der Arbeitgeber aus solchen Gründen die Arbeitsleistung einer Mitarbeiterin nicht annehmen kann, kommt er in den sogenannten Annahmeverzug
und schuldet den vollen Lohn, ohne dass die Angestellte nacharbeiten muss.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es sein, dass der Arbeitgeber Sie zu Mehrarbeit verpflichtet. Oder umgekehrt: Er weist Ihnen weniger Arbeit zu, und Sie kommen auf Minusstunden. Als Beobachter-Mitglied erfahren Sie, was rechtlich in Bezug auf die Arbeitszeit gilt und in welchen Fällen man sich wehren kann.
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