Buchtipp
Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?
Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?
Arbeit

Meine Chefin verlangt, dass ich kurzfristig Ferien beziehe. Darf sie das?

Kann sein. In Bezug auf den Ferienzeitpunkt hat die Arbeitgeberin nämlich ein Weisungsrecht. Ferien müssen in der Regel zwei bis drei Monate im Voraus zugewiesen werden, damit eine vernünftige Planung möglich ist. Ob dies auch in Zeiten von Covid-19 gilt, ist rechtlich aber (noch) nicht geklärt. Einige Experten sind der Meinung, dass in der momentanen Situation auch eine kurzfristige Anordnung zulässig ist. Suchen Sie am besten das Gespräch mit Ihrer Chefin. Denken Sie längerfristig, da es um den Erhalt des Arbeitsplatzes geht.

 

Ich habe die nächsten zwei Wochen Ferien. Unglücklicherweise hatte ich Kontakt mit einer auf Covid-19 positiv getesteten Person und muss nun in Quarantäne. Muss ich die Ferien trotzdem beziehen?

Namhafte Juristen gehen davon aus, dass die Zeit in der Quarantäne nicht als Ferien angerechnet werden darf. Der Ferienzweck umfasst – neben der reinen Erholung – nämlich auch eine soziale Komponente – also, dass man sich frei bewegen, Freunde und Familie treffen oder seinen Hobbys nachgehen kann. Sie können die wegen der Quarantäne verpassten Ferientage also nachholen. Suchen Sie dafür das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin. Wie immer der Vorbehalt: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht die Frage einst anders beurteilt.

 

Mein Chef will, dass ich mein Überstundensaldo jetzt mit Freizeit kompensiere. Darf er das verlangen?

Möglicherweise ja. Eine Kompensation von Überstunden müssen Sie aber nur akzeptieren, wenn dies so im Vertrag vorgesehen ist. Wurde nichts schriftlich vereinbart, müssen Sie als Arbeitnehmerin mit dem Bezug der Überstunden einverstanden sein. Da wir uns aber zurzeit in einer Ausnahmesituation befinden, ist die Rechtslage nicht restlos geklärt.

 

Mein Chef verlangt, dass ich bei der Arbeit eine Schutzmaske trage. Kann er mir kündigen, wenn ich mich weigere?

Ja. Arbeitgeberinnen haben ein Weisungsrecht. Sie können im Betrieb selbst dann eine Maskenpflicht anordnen, wenn dies von den Behörden gar nicht angeordnet ist. Seit dem 29. Oktober 2020 gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht eingehalten werden kann. Wenn Sie sich weigern, eine Maske zu tragen Schutz vor Coronavirus So verwenden Sie die Hygienemaske richtig , droht Ihnen darum auch die Kündigung. Nach einer Abmahnung ist im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Entlassung möglich. Wenn Ihr Arbeitsort öffentlich zugänglich ist (beispielsweise ein Laden, ein Museum oder ein Spital), können Sie zusätzlich auch noch gebüsst werden – und zwar aufgrund des Epidemiengesetzes. Dieses sieht eine Busse von bis zu 10'000 Franken vor.

 

Muss mir meine Arbeitgeberin gratis Schutzmasken zur Verfügung stellen?

Wenn Arbeitnehmende während der Arbeit eine Maske tragen müssen – sei es, weil sie in öffentlich zugänglichen Räumen arbeiten oder es ihnen der Chef vorschreibt – so müssen Arbeitgeberinnen die Schutzmasken gratis zur Verfügung stellen. So sehen es zumindest namhafte Arbeitsrechtsexperten. Sie stützen sich dabei auf Artikel 327a des Obligationenrechts. Dieser sieht vor, dass Arbeitgeber ihre Angestellten mit dem Material ausrüsten müssen, das für die Arbeit benötigt wird. Auch hier gilt: Gerichtsentscheide zu dieser Frage gibt es (bislang noch) nicht.

 

Kann mich der Arbeitgeber zwingen, ins Büro zu kommen?

Der Bundesrat hat die Unternehmen aufgefordert, ihre Mitarbeitenden, wenn immer möglich im Homeoffice arbeiten zu lassen und sich – wie im Frühling 2020 – wieder an die Empfehlungen des BAG bezüglich Homeoffice zu halten. Eine Pflicht zum Homeoffice Homeoffice regeln Arbeitgeberpflichten für das Büro zu Hause besteht allerdings nicht. Suchen Sie dennoch das Gespräch mit dem Arbeitgeber und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden. So oder anders: Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihre Mitarbeiter zu schützen (Abstand, Hygiene). Kann der empfohlene Abstand nicht garantiert werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.

 

Ich bin schwanger und gehöre damit zur Risikogruppe. Muss mich der Arbeitgeber besonders schützen?

Ihr Arbeitgeber muss Vorkehrungen treffen, damit Sie als schwangere Frau Arbeitsrecht Schwanger – darauf müssen Sie achten vor einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus bestmöglich geschützt sind. Ist dies nicht möglich, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Alternativen anbieten. Falls eine Weiterführung der Arbeit nicht möglich ist, kann Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Weitere Informationen, auch zum Schutz am Arbeitsplatz erhalten Sie auf der Webseite des Seco sowie in der Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.

 

Mein Arbeitgeber verbietet Geschäftsreisen ins Ausland. Kann er das auch für den privaten Urlaub?

Nein, so weit reicht sein Weisungsrecht nicht. Wohin Sie in Ihrem Urlaub fahren, ist Ihnen überlassen. Derzeit befinden sich nur noch wenige Länder beziehungsweise Regionen auf der Liste der Risikoländer. Dies kann sich aber jederzeit ändern. Beachten Sie: Reisen Sie in ein Risikoland, müssen Sie sich bei der Rückkehr in die Schweiz in eine zehntägige Quarantäne begeben Isolation nach den Ferien Ab in die Quarantäne . Können Sie trotz Quarantäne zu Hause arbeiten, muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen. Geht das nicht, haben Sie nur dann Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn Ihr Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Liste stand oder es keine offizielle Ankündigung gab, das Land auf die Risikoliste zu nehmen.

 

Bin ich haftbar, wenn ich mit Husten und Fieber ins Büro komme und meine Kollegen mit dem Coronavirus anstecke?

Das wäre zwar unverantwortlich, die Wahrscheinlichkeit, dass Sie dafür haftbar gemacht werden, ist aber gering. Dafür müsste man nachweisen können, dass tatsächlich Sie die Kolleginnen mit dem Coronavirus angesteckt haben.

 

Muss der Arbeitgeber die Namen der positiv getesteten Arbeitnehmer bekannt geben?

Im Gesetz ist diese Frage nicht geregelt. Ebenso wenig gibt es Urteile dazu. Arbeitsrechtsspezialisten gehen aber davon aus, dass eine namentliche Nennung in der Regel zu weit geht. Die Arbeitgeberin muss aber – notfalls anonymisiert – potenziell gefährdete Arbeitskolleginnen und -kollegen über ein bestehendes Ansteckungsrisiko aufklären und sie zum Beispiel zum Coronatest Coronavirus-Test Wie funktioniert er und wer wird getestet? und/oder vorläufig nach Hause schicken.

 

Wegen Corona haben wir momentan viel weniger zu tun. Meine Chefin will, dass ich das Pensum reduziere, ich bin aber auf den vollen Lohn angewiesen. Was kann ich tun?

Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Pensum zu reduzieren. Das wirtschaftliche Risiko liegt beim Arbeitgeber – er darf es nicht auf seine Angestellten abwälzen. Ihr Chef kann aber Kurzarbeit anordnen. In diesem Fall wird die Arbeit vorübergehend reduziert oder sogar eingestellt. Sie erhalten eine Entschädigung von 80 Prozent Ihres Lohns. Zwar dürfen Sie die Kurzarbeit auch ablehnen, das ist allerdings nicht empfehlenswert: Der Chef könnte Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen kündigen.

 

Ich bin derzeit in Quarantäne, weil ich Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatte. Muss ich meine wöchentliche Reinigungskraft trotzdem beschäftigen?

Gemäss BAG können Hausangestellte ihre Arbeit auch dann verrichten, wenn sich die Arbeitgeberin in Isolation oder Quarantäne befindet. Voraussetzung ist, dass die Hygieneregeln eingehalten sind und sich die betroffene Person in einem geschlossenen Zimmer aufhält. Das heisst auch: Sie können Ihrer Reinigungskraft zwar absagen, müssen Ihr für diese Zeit aber den Lohn zahlen, den sie üblicherweise verdient hätte.

 

Ich arbeite in der Pflege. Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich trotz Quarantäne zur Arbeit erscheinen muss?

Das Nationale Zentrum für Infektionsprävention (Swissnoso) empfiehlt, dass Heime und Spitäler bei Engpässen die Quarantäneregeln für ihr Personal lockern können. Diese Empfehlung teilt auch das BAG. Demgemäss könnten Mitarbeitende ohne Symptome also auch dann weiterarbeiten, wenn sie ungeschützten Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person gehabt hätten. Die Quarantäne würde dann nur noch für die Freizeit gelten.

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Kann mir gekündigt werden, wenn ich im Büro keine Maske trage? Beobachter-Expertin Katharina Siegrist beantwortet häufige Rechtsfragen.
Quelle: Beobachter Bewegtbild

Was gilt?

Maskenpflicht im Arbeitsverhältnis

Geschäftsmiete

Ich konnte meine Bar während der behördlichen Schliessung nicht betreiben und bin auch jetzt weiterhin nicht profitabel. Schulde ich dem Vermieter die volle Miete?

Dazu gibt es verschiedene Ansichten. Folgt man der Meinung der mieterfreundlicheren Juristen, schulden Sie den Mietzins nicht oder höchstens teilweise. Sie argumentieren damit, dass die gemieteten Räume Dossier KMU in der Corona-Krise: Was kann ich tun? rechtlich mit einem Mangel behaftet sind, da Sie sie nicht - oder nur teilweise, etwa um Vorräte zu lagern - vertragsgemäss nutzen können. Die Vertreter der Vermieterseite sehen das anders - sie gehen davon aus, dass die Miete weiterhin voll geschuldet ist, da der Vermieter seine vertragliche Pflicht, Ihnen intakte Räume zur Nutzung zu überlassen, nach wie vor erfüllt. Dasselbe gilt grundsätzlich für Pachtverträge. Wer Recht hat, müssen schliesslich die Gerichte entscheiden. Am besten suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Vermieter und finden idealerweise eine Lösung, die für beide akzeptabel ist. 

Nachdem die Räte im Sommer den Bundesrat beauftragten, ein Geschäftsmietegesetz auszuarbeiten, wurde in der Sondersession des Nationalrats Ende Oktober ein teilweiser Mieterlass mit einer hauchdünnen Mehrheit angenommen. Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter, die vom 17. März bis 21. Juni von der behördlich angeordneten Schliessung betroffen oder stark eingeschränkt waren, sollen für diese Zeit nur 40 Prozent des Mietzinses bezahlen. Die restlichen 60 Prozent gehen zulasten der Vermieterinnen und Vermieter.

Die Regelung soll für Geschäftsmieten Geschäftsmiete Elf wertvolle Tipps von bis zu 20'000 Franken im Monat gelten. Bei einem Mietzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken können Mieter wie auch Vermieter auf diese Lösung verzichten. Die Vorlage geht nun an die Nationalratskommission sowie in den Ständerat zur weiteren Beratung. Geschäftsmieterinnen und -mieter dürften jedoch noch längere Zeit auf eine mögliche nationale Lösung warten, während wenige Kantone zu Kompromisszahlungen bereit sind, wenn sich Mieter und Vermieter auf eine Zinsteilung einigen.

Kinderbetreuung

Die Kita meiner Kinder wurde für einen Monat wegen eines Coronafalls geschlossen. Muss ich für diesen Zeitraum bezahlen? 

Massgebend ist der Krippenvertrag. Falls dort nichts dazu steht, können Sie versuchen, die Betreuungsgelder mit Hinweis auf das Obligationenrecht zurückzuerhalten. Dort steht, dass ein Anbieter die erhaltene Entschädigung zurückgeben muss, wenn seine Leistung unmöglich geworden ist. Einen Schadenersatz muss die Kita aber nicht zahlen, da sie nichts verschuldet hat.

 

Mein Kind muss wegen eines Coronafalls an der Schule in Quarantäne. Bekomme ich während der Zeit, die ich es zu Hause betreue, Lohn von meinem Arbeitgeber?

Wenn für Ihr Kind eine Quarantäne angeordnet wurde, Sie deswegen daheim bleiben müssen und einen Erwerbsausfall erleiden, haben Sie Anspruch auf Erwerbsersatz. Das gleiche würde übrigens gelten, wenn Sie sich selbst in Quarantäne begeben müssten. Die Entschädigung ist auf zehn Taggelder pro Quarantänefall begrenzt. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Webseite des Seco.

 

Ferien

Ich habe eine Pauschalreise in die USA gebucht. Bekomme ich mein Geld zurück?

Wenn das Reisebüro von sich aus annulliert, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Wird die Reise trotz Coronavirus durchgeführt, müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie absagen wollen. Wenn Sie annullieren, schulden Sie die Annullierungskosten gemäss Ihrem Reisevertrag. Unter Umständen können Sie auf Ihre  Reiseversicherung  zurückgreifen. Sie übernimmt die Annullierungskosten, wenn gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ein versicherter Fall vorliegt. In der Regel braucht es dazu aber eine Reisewarnung des Bundes. Oder die Gesundheit der versicherten Person muss an der Reisedestination gefährdet sein. Da die AVB sehr unterschiedlich formuliert sind, empfiehlt es sich, mit der Versicherung zu reden respektive den Fall anzumelden.

 

Das Reisebüro hat meine Reise nach Belgien annulliert und dafür einen Gutschein ausgestellt. Ist mein Geld damit sicher?

Nein. Falls der Reiseveranstalter in den nächsten Monaten in Konkurs gehen sollte, haben Sie trotz Gutschein Coronavirus Reisegutschein statt Geld zurück? das Geld verloren, das Sie im Voraus gezahlt haben. Das Pauschalreisegesetz schreibt zwar den Veranstaltern von Pauschalreisen vor, dass sie die Vorauszahlungen der Kunden absichern müssen. Doch diese Kundengeldabsicherung gilt nicht für Gutscheine.

Das bestätigen auf Anfrage die drei bekanntesten Garantiefonds in der Schweiz: der Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, Swiss Travel Security (STS) und Travel Professional Association (TPA), dem mehrheitlich Reiseanbieter in der Westschweiz angeschlossen sind.

Da somit Gutscheine für annullierte Reisen über diese Garantiefonds nicht abgedeckt sind, buchen Sie am besten rasch wieder eine neue Reise und geben den Gutschein an Zahlung. Dann ist die Vorauszahlung gedeckt, und Sie haben das Verlustrisiko minimiert.

 

Ich habe bei einem deutschen Anbieter eine Reise nach China gebucht. Nun wurde diese wegen des Coronavirus abgesagt. Wer bezahlt?

Falls Sie direkt auf einer deutschen Homepage gebucht haben, kann deutsches Recht zur Anwendung kommen. Nach schweizerischem Recht erhalten Sie das Geld zurück.

 

Ich habe meine Ferienwohnung an deutsche Gäste vermietet, die wegen des Coronavirus nicht anreisen wollen. Müssen sie mir die Miete trotzdem bezahlen?

Streng genommen ja. Denn Sie können Ihre Leistung weiterhin erbringen – die Ferienwohnung steht bereit. Auch die Leistung der Gäste, nämlich die Bezahlung der Miete, ist möglich. Vielleicht finden Sie jedoch eine gute Kompromisslösung – zum Beispiel, dass der Aufenthalt verschoben wird. Falls Sie hart bleiben wollen, trifft Sie eine Schadenminderungspflicht: Sie müssen zumindest versuchen, andere Gäste zu finden.

Lockdown statt Check-in – was nun?

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Die Corona-Krise holt immer mehr Schnäppchenjäger und Frühbuchende ein. Was tun bei Lockdown statt Check-in? Beobachter-Rechtsberaterin Katharina Siegrist weiss Rat.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
Veranstaltungen

Ich habe zwei Tickets für ein Konzert gekauft, das nun wegen des Coronavirus abgesagt wurde. Erhalte ich mein Geld zurück?

Das kommt auf die AGB des Veranstalters an. Falls dort nichts dazu steht, können Sie versuchen, die Ticketkosten mit Hinweis auf das Obligationenrecht zurückzuerhalten: Das Gesetz bestimmt, dass ein Anbieter die erhaltene Entschädigung zurückgeben muss, wenn seine Leistung unmöglich geworden ist.

 

Eine Veranstaltung, die ich besuchen wollte, wurde abgesagt. Ich will mein Geld zurück, doch der Veranstalter vertröstet mich – das Ticket sei im nächsten Jahr gültig. Kann ich mich wehren?

Nur, wenn der Anbieter seine Rückerstattungspflicht für diesen Fall nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat. Dann gilt das Gesetz, und Sie können Ihr Geld zurückfordern. Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) bietet eine Übersicht über das Vorgehen vieler grosser Veranstalter und kritisiert es teilweise.

Sie können natürlich auch auf eine Rückerstattung verzichten und Ihr Geld als Spende betrachten – so können Sie einen Beitrag leisten für die Vielfalt der Schweizer Kultur.

 

Ich habe mich für einen Lauf angemeldet, der abgesagt wurde. Der Veranstalter will mir das Startgeld nicht erstatten, mit Hinweis auf sein Reglement: Bei Absage wegen höherer Gewalt wird nichts zurückbezahlt. Darf er das?

Ja, die vertragliche Abmachung ist gültig. Das Coronavirus fällt unter höhere Gewalt.

Gesundheit

Ich habe eine Krankheit, wegen der ich ständig auf Medikamente angewiesen bin. Soll ich mir nun wegen des Coronavirus einen Notvorrat zulegen?

Es kommt darauf an. Patienten, die nicht auf ein spezifisches Medikament angewiesen sind, sollten keine Vorräte kaufen. Durch Hamsterkäufe würden sie die Versorgung jener Menschen gefährden, die dringend ein bestimmtes Medikament benötigen. Patienten, für die es ein Gesundheitsrisiko ist, wenn ihr Medikament nicht verfügbar ist, sollten für mindestens drei Monate Medikamente vorrätig zu Hause haben. Wenn schwerwiegende Schäden drohen, wenn die Arznei nicht verfügbar ist, sollten sie einen Vorrat von sechs Monaten zu Hause haben. Dies erfordert aber eine Sonderbewilligung der Krankenkasse, damit die Kosten gedeckt sind. Bei diesen Krankheiten sollten Sie einen Vorrat anlegen:

  • Epilepsie
  • Parkinson
  • Schilddrüsenunterfunktion
  • Unter Umständen Herzerkrankung

Das Vorgehen bei weiteren chronischen Erkrankungen Chronisch Kranke Die chronisch Vernachlässigten sollte man individuell mit dem Arzt oder Apotheker besprechen.

 

Ich bin eigentlich gesund, sorge mich aber um die medizinische Versorgung. Welche Medikamente brauche ich für den Notvorrat?

Die medizinische Versorgung ist in der Schweiz jederzeit sichergestellt, es braucht keinen Notvorrat an Medikamenten. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung empfiehlt lediglich ein Kopfschmerz- und ein fiebersenkendes Mittel für den Notvorrat.

Buchtipp

Immunsystem – so stärke ich meinen Bodyguard

Was läuft im Körper ab, wenn unser Immunsystem sich gegen Attacken von Viren, Bakterien oder Pilzen verteidigen muss? Wieso reagiert es bei Allergien übermässig, und warum bombardiert es sich bei Autoimmunerkrankungen selbst?

Dieses Ratgeberbuch zeigt, wie wir unserem Abwehrsystem gezielt Sorge tragen können.

Mehr Infos

Quelle: Beobachter-Edition
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Jasmine Helbling, Redaktorin
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