«Swiss made» gilt jetzt auch für die Hockey-Nati
Damit ein Produkt mit der Herkunft Schweiz werben darf, gelten klare Regeln. Auch das Schweizerwappen will hart verdient sein – sogar für Nationalteams.
Veröffentlicht am 4. Dezember 2024 - 16:01 Uhr
Die Marke Schweiz hat einen hohen Wert. Sie steht für Qualität, Vertrauenswürdigkeit, Präzision und Exklusivität. Kundinnen und Kunden im In- und Ausland sind bereit, für solche Produkte tiefer in die Tasche zu greifen, weil sie auf eine hohe Qualität vertrauen. Und wer hier wohnt, bevorzugt womöglich inländische, lokale Produkte .
Dass «Swiss made» ein starkes Verkaufsargument ist, wissen auch Trittbrettfahrer. Darum gibt es Regeln, um die Marke Schweiz vor Missbrauch zu schützen.
Übersicht: Diese 10 Fragen beantwortet der Artikel
Wie sieht das Schweizerkreuz aus?
Das ist gesetzlich genau definiert: «Im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.»
Darf auf einem Produkt das Schweizerwappen abgebildet sein?
Nein. Das Wappen – das Schweizerkreuz in einem Dreieckschild – ist Ausdruck staatlicher Macht und ein geschütztes öffentliches Zeichen. Deshalb dürfen private Firmen es nicht kommerziell nutzen. Nur die Eidgenossenschaft darf das Schweizerwappen verwenden. Es darf etwa auf der Website des Bundes abgebildet sein, nicht aber auf einer Milchpackung – auch wenn der Inhalt zu 100 Prozent aus der Schweiz stammt.
Gibt es Ausnahmen beim Schweizerwappen?
Ja. In besonderen Fällen darf das Wappen durch andere Personen gebraucht werden. So darf es etwa in Nachschlagewerken abgebildet oder bei der Ausschmückung von Festen verwendet werden. Das Wappen dürfte etwa auf einem Becher oder einer Gedenkmünze für eine Veranstaltung abgebildet sein. Auch gewisse Marken dürfen das Wappen verwenden, wenn sie dies rechtzeitig beantragt haben. Deshalb ist es etwa Victorinox oder dem Touring Club Schweiz (TCS) erlaubt, das Wappen zu verwenden.
Was gilt für Schweizer Nationalteams?
Im Gesetz fehlt eine Bestimmung, wonach Schweizer Nationalteams das Schweizerwappen explizit nutzen dürfen. Auf Antrag war es jedoch möglich, das Wappen weiterhin zu verwenden, wenn man es seit 30 Jahren bereits nutzte.
Der Schweizerische Eishockeyverband etwa verpasste die Frist dafür, weshalb die Spielerinnen und Spieler nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Oktober 2024 offiziell nicht mehr mit dem Schweizerwappen auflaufen durften. Dank einem Kompromiss mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ist dies nun aber bis Ende 2026 möglich.
Zudem will das Parlament das Gesetz entsprechend anpassen: Nationalteams sollen das Schweizerwappen künftig legal tragen dürfen.
Dürfen Produkte das Schweizerkreuz abbilden?
Nur wenn sie tatsächlich und nachweislich aus der Schweiz kommen (siehe unten «Wann kommt ein Produkt aus der Schweiz?»). Es darf damit aber keine Verbindung zur Eidgenossenschaft vorgetäuscht werden. Eine Wasserflasche darf sich mit dem Schweizerkreuz schmücken, wenn der Inhalt aus einer Schweizer Quelle stammt. Auf einer Uhr aus China darf hingegen kein Schweizerkreuz abgebildet sein.
Gibt es Ausnahmen beim Schweizerkreuz?
Ja. In gewissen Fällen darf das Schweizerkreuz nicht verwendet werden, obwohl das Produkt aus der Schweiz stammt – etwa wenn es mit dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechselt werden könnte. Das betrifft hauptsächlich Produkte im medizinischen Bereich.
Darf das Schweizerkreuz als Dekoration abgebildet werden?
Ja, es darf etwa Tourismusartikel wie Shirts, Mützen oder Hosenträger zieren. Wenn das angesprochene Publikum das Schweizerkreuz nicht als Herkunftsangabe, sondern eher als dekoratives Element versteht, muss der Artikel nicht zwingend in der Schweiz produziert worden sein.
Wann darf «Made in Switzerland» auf einem Produkt stehen?
Wenn das Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. So soll garantiert werden, dass Schweiz drin ist, wo Schweiz draufsteht. Dasselbe gilt etwa für die Angaben «Swiss made», «Swiss Quality», «Schweizer Rezeptur» sowie für Bildzeichen wie zum Beispiel das Matterhorn, Wilhelm Tell oder die Helvetia.
Wann kommt ein Produkt aus der Schweiz?
Bei Naturprodukten ist es relativ einfach: Ein Kopfsalat stammt aus der Schweiz, wenn er hier geerntet wurde, Rindfleisch ist schweizerisch, wenn das Tier den überwiegenden Teil seines Lebens hier verbracht hat. Ein Schweizer Fisch muss hier gefischt worden sein. Eier dürfen so angepriesen werden, wenn das Huhn in der Schweiz gehalten wurde.
Doch was gilt, wenn Naturprodukte zu Lebensmitteln verarbeitet werden? Dann müssen grundsätzlich mindestens 80 Prozent des Gewichts der Zutaten aus der Schweiz kommen. Bei Milch und Milchprodukten müssen es 100 Prozent sein. Zudem muss der Verarbeitungsschritt, der dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz erfolgen. Beispiel: Die Verpackung eines Hartkäses darf das Matterhorn abbilden, wenn die ganze darin enthaltene Milch aus der Schweiz stammt. Und die Verarbeitung von Milch zu Käse – also der wesentliche Verarbeitungsschritt – muss in der Schweiz stattgefunden haben.
Es gibt aber Ausnahmen
Wenn zum Beispiel Naturprodukte in der Schweiz gar nicht existieren oder wenn sie zeitweise nicht verfügbar sind, zählt man sie unter Umständen nicht mit bei der 60- respektive 80-Prozent-Regel. Auch Wasser als Zutat wird grundsätzlich nicht mit eingerechnet.
Bei einer Tafel Schokolade etwa müssen 80 Prozent des Gewichts der Zutaten wie Zucker und Milch aus der Schweiz stammen. Der Anteil an Kakao wird dabei nicht mitgerechnet, weil es ihn hier nicht gibt.
Bei industriellen Produkten müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Auch hier muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden.
Schweizerkreuz missbraucht: Wie reagieren?
Angenommen, Sie kaufen bei einem Schweizer Onlineshop eine Uhr. Sie wird als «Swiss made» angepriesen und zeigt ein kleines Schweizerkreuz. Doch Sie stellen fest, dass sie in der Türkei hergestellt wurde. Folgende Schritte sind möglich:
- Melden Sie den Missbrauch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (E-Mail an swissnessinfo@ipi.ch). Es wird die fragliche Firma schriftlich auf ihr widerrechtliches Verhalten und auf die Rechtslage aufmerksam machen.
- Informieren Sie den Branchenverband – bei einer Uhr etwa den Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie.
- Schauen Sie im Kleingedruckten nach, ob Ihnen ein Widerrufsrecht gewährt wird. In der Schweiz gibt es allerdings kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen.
- Informieren Sie sich über Ihre Garantierechte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn dort nichts steht, gilt das Gesetz, und Sie können das Geld zurückverlangen. Der Verkäufer haftet grundsätzlich für die zugesicherten Eigenschaften.
Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.
Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.