Was ändert sich 2018?
Sinkende Preise, mehr Geld für schwerkranke Kinder und eine abgeschaffte Zollrevisionsgebühr: Was sich im kommenden Jahr ändert.
Veröffentlicht am 19. Dezember 2017 - 09:57 Uhr,
aktualisiert am 22. Dezember 2017 - 09:55 Uhr
Shoppen sollte nächstes Jahr geringfügig günstiger werden. Anfang Jahr sinkt der Normalsatz der Mehrwertsteuer von 8 auf 7,7 Prozent. Ersparnis bei einem Einkauf über 100 Franken: 30 Rappen. Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt der reduzierte Steuersatz von 2,5 statt 8 Prozent.
Heizöl kostet ab 2018 drei Rappen mehr, weil der Bund die Abgabe für Kohlendioxid (CO2) von 84 Franken auf 96 Franken pro Tonne CO2 erhöht. Beim Strom steigt die Abgabe für erneuerbare Energie um 0,8 Rappen auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde (kWh). Die meisten Energielieferanten erhöhen daher ihre Tarife. Ein typischer Haushalt mit einem Verbrauch von 4500 kWh pro Jahr wird durchschnittlich zwei Prozent oder 13 Franken mehr für den Strom bezahlen. Die Strompreistarife der Gemeinden sind abrufbar auf www.strompreis.elcom.admin.ch.
Der Bundesrat passt den Ärztetarif Tarmed an. Die Zeit für die Grundkonsultation wird für alle Ärzte auf 20 Minuten beschränkt. Für Kinder unter 6 und Personen über 75 Jahre sind es 30 Minuten. Ausnahmen gibts nach Absprache mit dem Versicherer. Bei Leistungen in Abwesenheit des Patienten müssen die Ärzte neu genau angeben, was sie wie lange getan haben – etwa Akten studieren oder mit Angehörigen sprechen. Dabei dürfen sie dem Patienten maximal 30 statt wie bisher 60 Minuten pro Quartal verrechnen. Ausnahmen gelten bei psychisch Kranken und solchen mit «erhöhtem Behandlungsbedarf», etwa bei einer Krebserkrankung. Bei besonders jungen und älteren Patienten bleibt es bei einer Stunde.
Wenn der Arzt mehr Zeit für seine Konsultation braucht, kann er diese über Zusatzpositionen auf korrekte Weise zusätzlich in Rechnung stellen.
Die Post verzichtet auf die Zollrevisionsgebühr von 13 Franken, wenn sie ein Auslandpaket stichprobenartig unter die Lupe nimmt. Bei Inlandpaketen werden die Preis- und Gewichtsstufen von fünf auf drei (2, 10 und 30 Kilo) reduziert. Wer die Etikette via Post-Login erstellt, erhält je nach Gewicht eine Vergünstigung von 50 Rappen bis 3 Franken pro Paket. Neu sind die Zusatzleistungen «Fragile» für zerbrechliche und «Assurance» für wertvolle Sendungen wieder möglich. Die Post haftet dann bei Schaden oder Verlust bis 5000 Franken.
Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Interneteinkauf – Zollabfertigung» eine detaillierte Aufstellung der Zollgebühren, die mit der Post und zahlreichen Spediteuren vereinbart wurden sowie weitere Tipps, wie sie die Kosten bei Onlinekäufen aus dem Ausland tief halten können.
Um die Schwarzarbeit besser zu bekämpfen, dürfen ab 2018 auch die Sozialbehörden, die Einwohnerkontrollen und das Grenzwachtkorps die kantonalen Kontrollorgane informieren, wenn Hinweise auf Schwarzarbeit bestehen. Da das vereinfachte Verfahren zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge häufig missbraucht wurde, ist es für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht mehr anwendbar. Das gilt ebenso für Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb arbeiten.
Wie bisher gilt die Regelung «Geld- vor Freiheitsstrafe». Um Täter von weiteren Taten abzuhalten, sind aber auch kurze unbedingte Freiheitsstrafen ab drei Tagen möglich. Die Geldstrafe beträgt neu maximal 180 statt 360 Tagessätze. Freiheitsstrafen bis zu sechs Monate können weiterhin als gemeinnützige Arbeit verbüsst werden. Zuständig für die Anordnung ist nicht mehr das Gericht, sondern die Strafvollzugsbehörde. Die elektronische Überwachung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring) ist nun gesetzlich geregelt: Sie ist möglich bei Strafen bis zu 12 Monaten sowie gegen das Ende der Verbüssung einer langen Freiheitsstrafe.
Neu können Paare in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat ihre Stiefkinder adoptieren; bisher durften das nur Verheiratete. Das Mindestalter der adoptionswilligen Person sinkt von 35 auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Beziehung bei der gemeinschaftlichen Adoption von fünf auf drei Jahre. Gelockert wird zudem das Adoptionsgeheimnis: Die leiblichen Eltern dürfen die Personalien ihres Kindes erfahren, wenn das volljährige Kind zustimmt – bei einem minderjährigen Kind müssen zusätzlich die Adoptiveltern einverstanden sein. Und volljährige Adoptivkinder können neu nicht nur Auskunft über ihre leiblichen Eltern, sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister verlangen, wenn diese volljährig sind und der Bekanntgabe zustimmen.
Absurde Gesetze: Rumstehen verboten
Muss der Gesetzgeber wirklich noch erwähnen, dass «Nacktes Aufhalten in der Öffentlichkeit» verboten ist? Unbedingt ja findet die Ordnungsbussenverordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden. Eine Sammlung föderaler Paragrafen-Blüten.
Inkassobüros können ihre Gläubiger in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren neu in der ganzen Schweiz vertreten – bisher war das zum Beispiel in den Kantonen Tessin oder Genf nicht zulässig. Der Kanton kann das einem Schuldeneintreiber aber verbieten, wenn «wichtige Gründe» vorliegen – etwa Vorstrafen wegen Vermögensdelikten.
Für Eltern, die sich zu Hause um ihr schwerbehindertes Kind kümmern, erhöht die IV den Intensivpflegezuschlag. Diese Unterstützung erhalten Eltern zusätzlich zur Hilflosenentschädigung, falls Pflege und Betreuung des Kindes besonders zeitintensiv sind. Der monatliche Intensivpflegezuschlag wird bei einem Mehraufwand von vier Stunden pro Tag von 470 auf 940 Franken, bei sechs Stunden von 940 auf 1645 Franken und bei acht Stunden von 1410 auf 2350 Franken erhöht. Ebenfalls neu ist: Dieser Zuschlag wird bei der Berechnung eines allfälligen Assistenzbeitrags nicht mehr angerechnet.
Wer eine Autobahnvignette fälscht oder für mehrere Autos verwendet, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Neu sind für die Strafverfolgung nicht mehr die Bundesanwaltschaft, sondern die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
Ab 2018 wird der Invaliditätsgrad anders gerechnet , damit Teilzeiter bessergestellt sind. Alle laufenden Renten müssen von den IV-Stellen überprüft werden. Betroffene, die bisher keine Rente erhielten, weil sie einen IV-Grad unter 40 Prozent erreichten, können sich neu anmelden.
Wer Schweizer werden möchte, muss mindestens zehn Jahre in der Schweiz leben, die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) haben und in der Schweiz integriert sein. Das heisst: eine Landessprache sprechen und schreiben, die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten, die Werte der Bundesverfassung anerkennen sowie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Zudem muss man mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein, arbeiten oder in Ausbildung sein und sich um die Integration seiner Familie kümmern. Das gilt für die normale und die erleichterte Einbürgerung. Die gute Nachricht: Man verliert seinen Pass nicht, auch wenn man nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Vereine und andere juristische Personen mit ideellem Zweck (Jassklub, Sportverein) sind neu von der direkten Bundessteuer befreit, wenn sie jährlich nicht mehr als 20'000 Franken Gewinn versteuern. Für die kantonalen Steuern gilt die Freigrenze des jeweiligen Kantons.
Rekruten, Soldaten und Kaderangehörige dürfen während der Rekrutenschule ab 2018 an zwei selber gewählten Tagen Urlaub beziehen. Und wer sich zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier ausbilden lässt, erhält als Belohnung eine Gutschrift für die Kosten einer zivilen Aus- oder Weiterbildung – je nach Grad und Funktion zwischen 3300 und 11'300 Franken.