Bundesgerichtsentscheid zum Vetorecht gegen bauliche Massnahmen eines nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers
Nach diesem Bundesgerichtsurteil hat ein Stockwerkeigentümer ein Vetorecht, sofern ihm ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht zusteht, das durch die beschlossenen nützlichen oder luxuriösen baulichen Massnahmen beeinträchtigt würde.